Otto Schmidt Verlag

BAG v. 18.6.2026 - 2 AZR 89/25

Kündigung nach Abberufung als Geschäftsführer

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet keine Anwendung, wenn die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung nicht mehr besteht. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten. Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund eines Vertrags von März 2021 beschäftigt, wobei die Parteien vereinbarten, dass eine Betriebszugehörigkeit bei anderen Konzernunternehmen seit Oktober 1995 angerechnet wird. In dem zwischen den Parteien geschlossenen "Anstellungsvertrag", der im Einleitungssatz ausdrücklich als "Arbeitsvertrag" bezeichnet wird, war geregelt, dass der Kläger als Geschäftsführer für die Beklagte eingestellt wird. Weiter war vereinbart, dass der Kläger verpflichtet ist, andere zumutbare und gleichwertige Arbeiten zu verrichten und die Beklagte entsprechend berechtigt ist, ihm andere Tätigkeiten zu übertragen.

Zur Geschäftsführertätigkeit enthielt der Vertrag auszugsweise folgende Regelung:

"§ 2 a
Geschäftsführertätigkeit
Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter wird dieser auf Wunsch der Konzernleitung als Geschäftsführer bei der Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft tätig. Ein Anspruch auf die Übertragung einer Geschäftsführerstelle wird durch diesen Vertrag nicht begründet."

Nachdem der Kläger zum Geschäftsführer bestellt worden war, teilte die Beklagte ihm am 8.11.2022 mit, dass sie ihn als Geschäftsführer abberufen werde. Jedenfalls ab Ende des Jahres 2022 übte der Kläger keine Geschäftsführertätigkeiten mehr aus. Mit Beschluss vom 1.2.2023 widerrief die Gesellschafterversammlung die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung. Mit Schreiben vom 28.6.2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag zum 31.12.2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das ArbG gab der Klage teilweise, das LAG vollumfänglich statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LAG hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.6.2023 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kündigung der Beklagten vom 28.6.2023 ist gem. § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist im Streitfall nicht gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt. Die Kündigung bedurfte der sozialen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 1 KSchG. Die Anwendbarkeit des § 1 KSchG war nicht gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen. Dies hat das LAG ohne Rechtsfehler zutreffend erkannt.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Der Gesetzgeber regelt damit die Nichtanwendbarkeit des Ersten Abschnitts des KSchG für eine bestimmte Personengruppe, die ohne diese Vorschrift vom allgemeinen Kündigungsschutz des § 1 KSchG zumindest erfasst sein kann und beschränkt damit den persönlichen Geltungsbereich. Die Organvertreter sollen ohne Rücksicht darauf, ob angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis angesehen werden muss, allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung aus dem Anwendungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes herausgenommen sein.

Nach der Rechtsprechung des BAG findet § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG dann Anwendung, wenn die organschaftliche Stellung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) besteht. Der Wegfall der Organstellung nach Zugang der Kündigung hat auf die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG grundsätzlich keine Auswirkungen. Hingegen findet § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keine Anwendung, wenn die Kündigung zu einem Zeitpunkt zugeht, in welchem die Organstellung nicht mehr besteht. Dies ergibt die Auslegung der Norm.

Soweit die Revision einwendet, es drohten Zufallsergebnisse, stellte man allein darauf ab, ob im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Organstellung noch besteht, spricht dies nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Bei einer von der Gesellschaft gewollten Beendigung von Organstellung und Anstellungsverhältnis hat es diese regelmäßig selbst in der Hand, ungewollte Ergebnisse zu vermeiden. Die Gesellschaft entscheidet, wann sie die Bestellung widerruft und ob sie zeitlich vorhergehend oder zeitlich nachfolgend die Kündigung ausspricht. Legt demgegenüber der Geschäftsführer sein Amt nieder, um bei einer (drohenden) Kündigung vom allgemeinen Kündigungsschutz erfasst werden zu können, kann ihm die Berufung hierauf im Einzelfall nach § 242 BGB versagt werden. Darüber hinaus steht es der Gesellschaft grundsätzlich frei, mit dem Geschäftsführer einen freien Dienstvertrag gem. § 611 BGB statt eines Arbeitsvertrags i.S.v. § 611a BGB zu schließen, sodass der Anwendungsbereich des KSchG schon aus diesem Grund nicht eröffnet wäre.

Ausreichend, aber auch notwendig für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist es damit, dass die Kündigungserklärung dem zur Vertretung berufenen Organmitglied spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung zugeht. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger nicht mehr zur Vertretung der Beklagten berufenes Organ. Die Beklagte hat den Kläger bereits mit Gesellschafterbeschluss vom 1.2.2023 abberufen und damit mehrere Monate vor Zugang der Kündigung am 28.6.2023.

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Aufsatz
Das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten
Johannes Schipp, ArbRB 2026, 189
ARBRB2000696

Kommentierung | KSchG
§ 14 Angestellte in leitender Stellung
Thies/Krahforst in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026
12. Aufl./Lfg. 05.2026 | Rz. 1 - 13

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.10.2026 16:56
Quelle: BAG online

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