Otto Schmidt Verlag

Thüringer LAG v. 6.10.2026 - 1 Sa 362/25

Unzulässiges Aktenurteil: Keine zwingende Zurückverweisung

Ein Urteil nach Lage der Akten gem. § 251a Abs. 2 ZPO darf nicht ergehen, wenn zuvor nur eine arbeitsrechtliche Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hat. Ergeht es trotzdem liegt kein unbehebbarer Verfahrensmangel vor, der eine Zurückverweisung an die erste Instanz nach sich zöge. Selbst bei Bejahung der Möglichkeit einer Zurückverweisung an die erste Instanz liegt die Entscheidung, ob das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheidung fällt oder den Rechtsstreit zurückverweist, im Ermessen des Berufungsgerichts.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über Vergütung, Urlaubsabgeltung und Arbeitspapiere aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vom 15.5.2024 bis zum 30.11.2024 bei der Beklagten zu 4.300 € brutto monatlich (3.600 € Grundgehalt + 700 € Leistungszulage) beschäftigt. Vertraglich waren 30 Urlaubstage/Jahr und eine dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart. Mit Schreiben vom 19.2.2025 verlangte der Kläger die Novembervergütung 2024, Urlaubsabgeltung und Arbeitspapiere. Eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin klagte er auf 4.300 € brutto Novembervergütung, 2.976,90 € brutto Urlaubsabgeltung (Berechnung aus dem Durchschnittsverdienst für 15 Urlaubstage) sowie Herausgabe von Sozialversicherungsnachweis, Lohnsteuer- und Urlaubsbescheinigung 2024.

Im Gütetermin am 8.7.2025 berief sich die Beklagte nur pauschal auf Gegenansprüche, ohne trotz gerichtlicher Auflagen substantiiert vorzutragen. Zum Kammertermin am 13.11.2025 erschien sie bewusst nicht und rechnete mit einem Versäumnisurteil. Die Klägerseite beantragte Entscheidung nach Lage der Akten, hilfsweise Versäumnisurteil. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollumfänglich statt und entschied nach Lage der Akten. Einwände der Beklagten lagen nicht vor.

Hiergegen legte die Beklagte fristgerecht Berufung ein. Sie rügte, eine Entscheidung nach Lage der Akten sei mangels Sachanträgen im Gütetermin unzulässig. Ihr rechtliches Gehör sei verletzt, die Sache müsse zurückverwiesen werden. Hilfsweise bestritt sie die Zahlungsansprüche und machte umfangreiche Gegenforderungen (u.a. Urlaub, Leistungszulagen, Entgeltfortzahlung, Kfz- und Sachschäden, nicht zurückgegebene Gegenstände) geltend. Sie berief sich auf gewahrte Ausschlussfristen. Der Kläger bestritt die Gegenansprüche dem Grunde und der Höhe nach.

Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat für November 2024 nach § 611a Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 4.300 € brutto.

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG sind 15 Urlaubstage mit 2.976,90 € brutto abzugelten. Ein möglicherweise höherer Urlaubsanspruch konnte wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht zugesprochen werden. Die beim früheren Arbeitgeber gewährten zehn Urlaubstage minderten den geltend gemachten Anspruch nicht, da die insgesamt zustehenden 30 Tage nicht überschritten wurden. Eine Erfüllung hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht nachgewiesen. Dem Vortrag, der Kläger sei im angeblichen Urlaubszeitraum arbeitsunfähig gewesen, war sie nicht konkret entgegengetreten. Während einer Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub nicht erfüllt werden.

Die Aufrechnung war unzulässig. Nach § 394 BGB kann nur gegen den pfändbaren Nettobetrag, nicht gegen Bruttoentgelt aufgerechnet werden. Die Beklagte hat die Abzüge und den pfändbaren Betrag nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem fehlte die Bestimmtheit: Bei mehreren, die Klageforderung übersteigenden Gegenforderungen muss eine Reihenfolge festgelegt werden, damit erkennbar ist, welche Forderungen in welcher Höhe erlöschen. Auf das Bestehen der Gegenforderungen kam es daher nicht an. Auch die verlangten Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Urlaubsbescheinigungen sind zu erteilen.

Das Urteil nach Lage der Akten war zwar unzulässig, weil zuvor lediglich eine Güteverhandlung ohne Antragstellung stattgefunden hatte. §§ 331a, 251a ZPO setzen eine frühere mündliche Verhandlung mit Sachanträgen voraus. Der Mangel rechtfertigte hier jedoch nach § 68 ArbGG keine Zurückverweisung. Antragstellung und Sachvortrag können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. Es besteht kein Anspruch auf zwei Instanzen. Auch das Beschleunigungsinteresse sprach hier für eine eigene Sachentscheidung.

Die Zulässigkeit eines Urteils nach Lage der Akten im Kammertermin ist zwar umstritten und höchstrichterlich ungeklärt. Die Frage war hier jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht ohnehin in der Sache selbst zu entscheiden hatte. Insofern bestand kein Anlass für die Zulassung der Revision.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.10.2026 14:46
Quelle: Online-Verwaltung Thüringen

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