Otto Schmidt Verlag

LAG Nürnberg 21.7.2026 - 7 SLa 272/25

Unzulässige Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei tariflichen Schwellenwerten für Mehrarbeitszuschläge

In einer tariflichen Regelung, die eine Zuschlagspflicht für geleistete Mehrarbeit erst ab dem Überschreiten einer Schwelle von 168 Mehrarbeitsstunden vorsieht, liegt eine mit § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG nicht zu vereinbarende Schlechterbehandlung von Teilzeitkräften ggü. Vollzeitkräften, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob Mehrarbeit im Bereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Speditions- und Logistikgewerbes in Bayern (im Folgenden: MTV) entgegen der tarifvertraglichen Regelung auch für Teilzeitkräfte bereits ab der 1. Mehrarbeitsstunde über die vertragliche Arbeitszeit hinaus zuschlagspflichtig ist.

Der Kläger ist als Paketzusteller mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag finden die jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Der MTV definiert Mehrarbeit als Arbeitsleistung, die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden hinausgeht, und sieht ab der 168. Monatsstunde einen Zuschlag von 25 % auf den tariflichen Stundenlohn vor. Eine besondere Regelung für Teilzeitbeschäftigte enthält er insoweit nicht.

Im April 2020 leistete der Kläger 20 zusätzliche Arbeitsstunden, im April 2021 weitere 13 Stunden über seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Die Beklagte zahlte hierfür keine Mehrarbeitszuschläge. Der Kläger forderte daraufhin Zuschläge in Höhe von 97 € brutto für April 2020 und 63 € brutto für April 2021. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass ihm bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Effektivlohn ab der ersten zusätzlichen Arbeitsstunde zusteht.

Das ArbG gab der Klage überwiegend statt. Es wies die Ansprüche für März 2020 wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist ab, sprach dem Kläger jedoch die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge für April 2020 und April 2021 zu und stellte fest, dass ihm bei Überschreiten seiner individuellen Arbeitszeit ein Zuschlag von 25 % auf den Effektivlohn zusteht. Das Gericht sah in der tariflichen Zuschlagsregelung einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit.

Das LAG hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Mehrarbeitszuschläge ab der 1. individualvertraglichen Mehrarbeitsstunde zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem auf das Arbeitsverhältnis gemäß vertraglicher Bezugnahme anwendbaren MTV selbst: Hiernach ist ein Mehrarbeitszuschlag erst ab der 168. Monatsstunden zu bezahlen.

Der Anspruch ergibt sich aber aus §§ 611 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag des Klägers, 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG, 134, 612 Abs. 2 BGB (vgl. BAG v. 26.11.2025 - 5 AZR 118/23). In der tariflichen Regelung, Mehrarbeitszuschläge erst ab der 168. Mehrarbeitsstunde zu bezahlen, liegt eine schlechtere Behandlung von Teilzeitkräften ggü. Vollzeitkräften.

Nach der Rechtsprechung des BAG, welche auf die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.10.2023 - C-660/20 - MK ./. Lufthansa City Line GmbH; EuGH Urt. v. 29.7.2024 - C-184/22 und C-185/22) Bezug nimmt, werden in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer ggü. vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in ihren Beschäftigungsbedingungen schlechter im Sinne von § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung behandelt, wenn sich der für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs bei Vollzeitarbeitskräften maßgebende Grenzwert an Arbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten nicht proportional zu ihrer Arbeitszeit vermindert.

Dies ist im vorliegenden Fall ebenso wie in der zitierten Entscheidung des BAG der Fall. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann die Zahl an Arbeitsstunden, die für das Verdienen von Zuschlägen erforderlich ist, nicht oder nur mit einer deutlich geringeren Wahrscheinlichkeit erreichen als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Zutreffend ist zwar, dass Teilzeitbeschäftigte und Vollzeitbeschäftigte insofern gleichbehandelt werden, als beide für die 1.-167. monatliche Arbeitsstunde keinen Zuschlag erhalten und für alle Arbeitsstunden ab der 168. Monatsarbeitsstunde Zuschläge erhalten. Sie werden allerdings insofern ungleich behandelt, als Vollzeitbeschäftigte für die 1. Arbeitsstunde über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus bereits Zuschläge erhalten, Teilzeitbeschäftigte aber nicht. Gemessen an der geschuldeten Gesamtarbeitszeit bedeutet dies für Teilzeitbeschäftigte eine höhere Belastung und führt zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Die schlechtere Behandlung erfolgt auch wegen der Teilzeit. Diese schlechtere Behandlung ist nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Der Verstoß von § 11 Abs. 2 MTV gegen § 4 Abs. 1 TzBfG hat zur Folge, dass die Norm insoweit nach § 134 BGB nichtig ist, als sie auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wie dem Kläger für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags eine monatliche Arbeitszeit von mehr als 167 Stunden verlangt. Folge der Unwirksamkeit der Regelung im MTV ist eine Anpassung der Vergütung nach oben, also eine Verpflichtung, die Zuschläge auch an Teilzeitarbeitskräfte ab der 1. Mehrarbeitsstunde zu bezahlen.

Die Revision wurde mit Blick auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 362/26 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen eine bundesarbeitsgerichtliche Entscheidung mit einer ähnlichen Problematik zugelassen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2026 14:18
Quelle: Justiz Bayern online

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