Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 16.6.2026 - 15 Sa 59/25

Vermutung der Benachteiligung nur bei hinreichender Mitteilung der Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben

Die hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst zu geschehen. Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. „Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners. Bewerber dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber auch alle Dateien, die als Anlagen hochgeladen werden, auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen wird.

Der Sachverhalt:
Der Kläger erstrebt von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. mindestens 15.000 € mit der Begründung, er sei im Bewerbungsverfahren aufgrund seiner Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch von der Beklagten benachteiligt worden.

Dem Kläger wurde 1998 ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt. Seit 2024 ist er einem schwerbehinderten Menschen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt. Im Februar 2025 bewarb er sich online auf zwei Stellen bei der Beklagten u.a. als Entwicklungsingenieur/Konstrukteur Kunststofftechnik/Maschinenbau. Im Bewerbungsportal lud er drei Dokumente hoch. Im Lebenslauf erwähnte er unter der Überschrift „Praktikum“ eine krankheitsbedingte Arbeitspause in den Jahren 1998 bis 1999 infolge eines Hörsturzes mit anschließenden Gleichgewichtsstörungen sowie einen Grad der Behinderung von 40. Zusätzlich stellte er unter „Weitere Dokumente“ den Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit ein, dessen Dateiname ausdrücklich auf die Gleichstellung als behinderter Mensch hinwies. Seine ebenfalls hochgeladene Qualifikationsbroschüre enthielt keine entsprechenden Angaben.

Ende Februar 2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbungen für beide Stellen nicht in die engere Auswahl aufgenommen würden. Daraufhin forderte der Kläger eine Entschädigung von 15.000 €. Er begründete seinen Anspruch damit, dass die Beklagte ihn wegen seiner Gleichstellung benachteiligt habe. Die Beklagte wies den Vorwurf zurück und machte geltend, der Hinweis auf die Behinderung sei im Lebenslauf unauffällig platziert gewesen und habe keinen Rückschluss auf eine aktuelle Schwerbehindertengleichstellung zugelassen. Zudem habe die für die Vorauswahl zuständige Personalreferentin ausschließlich die Lebensläufe berücksichtigt.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und argumentierte, er habe die Beklagte durch den Lebenslauf und den eindeutig bezeichneten Gleichstellungsbescheid hinreichend über seine Gleichstellung informiert. Indiziert sei die Benachteiligung insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte ihren Pflichten nach § 164 Abs. 1 SGB IX nicht nachgekommen sei. Der Kläger sei als einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen. Die Beklagte habe aber nicht iSd. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen, damit die Agentur für Arbeit ihr explizit schwerbehinderte Menschen vorschlage.

Das ArbG wies die Klage ab. Zwar stelle die Nichtberücksichtigung des Klägers bei den Auswahlverfahren eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Es fehle jedoch an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass diese Benachteiligung wegen seiner Gleichstellung erfolgt sei.

Das LAG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, die Revision aber zugelassen.

Die Gründe:
Bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen zwar regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG. Und die Beklagte hat der Agentur für Arbeit unstreitig für die beiden hier betroffenen - unstreitig iSv. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX „freien“ - Arbeitsplätze keinen Vermittlungsauftrag erteilt.

Gleichwohl begründet dies hier kein Indiz, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass eine Benachteiligung des Klägers wegen dessen (Schwer)Behinderung bzw. Gleichstellung erfolgt ist. Bei der notwendigen Würdigung aller Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts fällt hier entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Behinderung und Gleichstellung des Klägers nicht kannte und auch nicht kennen musste.

Eine hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung liegt vor, wenn die Mitteilung in einer Weise in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt, die es diesem ermöglicht, die Schwerbehinderung des Bewerbers zur Kenntnis zu nehmen. Dem Arbeitgeber muss die erforderliche Mitteilung entsprechend § 130 BGB zugehen. Dabei ist eine Information im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf regelmäßig ausreichend. Unter Umständen kann auch eine gesonderte Mitteilung genügen. Zur Mitteilung der Schwerbehinderung kann auch die „Vorlage“ des Schwerbehindertenausweises ausreichend sein; allerdings genügt es nicht, wenn eine Kopie des Schwerbehindertenausweises lediglich den Anlagen beigefügt wird, ohne dass im Bewerbungsschreiben oder Lebenslauf hierauf ausreichend hingewiesen wird.

Die hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung hat daher regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. „Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners.

Hier genügte der Hinweis des Klägers in dem von ihm hochgeladenen Lebenslauf in mehrfacher Hinsicht nicht: In dem Lebenslauf ist nur eine Behinderung mit GdB 40 erwähnt, nicht aber eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Dem Lebenslauf konnte die Beklagte infolgedessen keine Schwerbehinderung oder Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen entnehmen. Denn allein aus einem Hinweis des Bewerbers auf eine „Behinderung“ ohne den Zusatz „Schwer“ und ohne Angabe eines Grades, der bei mindestens 50 liegt, muss der Arbeitgeber nicht entnehmen, dass eine Schwerbehinderung vorliegt. Auch eine Gleichstellung des Bewerbers mit einem schwerbehinderten Menschen muss der Arbeitgeber in diesem Fall nicht von sich aus unterstellen.

Die mithin schon inhaltlich nicht ausreichende Angabe im Lebenslauf kommuniziert auch in zeitlicher Hinsicht nicht klar, dass es sich um den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Bewerbung handelt. Denn sie steht in der Tabelle rechts neben der Zeitangabe „1998 bis 1999“ und könnte auch dahin verstanden werden, dass es sich um eine innerhalb dieses Zeitraums befristete Zuerkennung des GdB von 40 handelt.

Drittens findet sich die Angabe an unerwarteter Stelle und unter einer irreführenden Überschrift („Praktikum“), und anders als dort ist sie hier außerdem noch nicht einmal unterstrichen. Somit handelt es sich um das Gegenteil einer deutlichen Mitteilung, vielmehr war sie unauffällig „eingestreut“.

Ein Anschreiben, in dem der Kläger seine Behinderung und/oder Gleichstellung hätte unterbringen können und das der Arbeitgeber zu lesen verpflichtet gewesen wäre, hat der Kläger bei seinen beiden Bewerbungen nicht eingereicht. Entgegen der Ansicht des Klägers dürfen Bewerber - somit auch er - sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber auch alle Dateien, die unter „Weitere Dokumente“ hochgeladen werden, auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen wird.

Stellt der Arbeitgeber in seinem elektronischen Bewerbungsportal nur einerseits das Eingabefeld "Lebenslauf" und andererseits das Eingabefeld "Weitere Dokumente" bereit, muss der Bewerber seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Mensch grundsätzlich über das Eingabefeld "Lebenslauf" mitteilen: entweder in einem dort hochgeladenen Lebenslauf oder in einem dort hochgeladenen Anschreiben. Die Eigenschaft als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellter Mensch ist dem Arbeitgeber jedenfalls dann nicht hinreichend deutlich mitgeteilt, wenn die Mitteilung nicht unter "Lebenslauf" , sondern unter "Weitere Dokumente" hochgeladen wird und die Dateibezeichnung dabei nur die Bestandteile "Gleichstellung" und "Behinderter" ohne den Zusatz "Schwer" enthält.

Der Arbeitgeber, der ein elektronisches Bewerbungsportal zur Verfügung stellt, muss dort kein spezielles Eingabefeld für die etwaige Mitteilung einer (Schwer)Behinderung oder einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen vorsehen.

Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, ob ein Arbeitgeber, der den Bewerbern für eine von ihm ausgeschriebene Stelle ein elektronisches Portal mit den Feldern „Lebenslauf“ und „Weitere Dokumente“ zur Verfügung stellt, auch ohne ordnungsgemäßen Hinweis in einem hochgeladenen Lebenslauf oder in einem hochgeladenen Anschreiben einen in dem Feld „Weitere Dokumente“ hochgeladenen Gleichstellungsbescheid zur Kenntnis nehmen muss, wenn der Dateiname die Bestandteile „Gleichstellung“ und „Behinderter“ enthält, hat grundsätzliche Bedeutung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.10.2026 16:15
Quelle: Justiz Baden-Württemberg online

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