Otto Schmidt Verlag

BAG v. 6.10.2026 - 9 AZR 11/26

Weiterhin Elternzeit nach Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt?

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit (hier: Trennung) hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2011 bei der Beklagten als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigt. Er hatte Elternzeit für die Zeit vom 23.5.2024 bis zum 23.5.2025 beantragt. Vor deren Beginn trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter.

Am 14.5.2024 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit über den 22.5.2024 hinaus zu beschäftigen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit – das Zusammenleben in einem Haushalt – nicht länger vorlägen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt.

Der Kläger wollte sinngemäß festgestellt wissen, dass die Elternzeit infolge seines Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt nicht begonnen hat. Es liege ein Fall besonderer Härte i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG vor, da er kein Elterngeld erhalte.

Das Arbeitsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG das Urteil teilweise abgeändert und - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, dass die Elternzeit des Klägers am 22.5.2024 beendet war. Die Elternzeit des Klägers habe wegen der schon zum vorgesehenen Beginn nicht mehr vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nicht beginnen können.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BAG war erfolgreich.

Die Gründe:
Der Feststellungsantrag des Klägers war unbegründet. Der Kläger befand sich in Elternzeit.

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt.

Im Übrigen richtet sich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers nach § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Vorschrift sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an. Zudem wird eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern akzeptiert. § 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte.

Die Beklagte hat dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt, und der Kläger hat ihre Zustimmung nicht eingeklagt. Der Kläger hat auch das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG nicht dargetan. Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Der Kläger hat sein Verlangen nicht damit begründet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht habe bestreiten und/oder seinem Kind keinen angemessenen Unterhalt habe gewähren können.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2026 14:16

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