Otto Schmidt Verlag

EuGH v. 8.10.2026 - C-706/23

Urlaubsentgelt und Verpflegungszulage bei Kumulierung von Arbeitsverträgen

Der EuGH hat die Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich der Nichtdiskriminierung von Arbeitnehmern im Fall einer Kumulierung von Arbeitsverträgen präzisiert. Danach sind die Ansprüche eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, der gleichzeitig eine auf Stundenbasis vergütete Teilzeitbeschäftigung ausübt, auf der Grundlage der im Rahmen beider Arbeitsverträge geleisteten Arbeit und erzielten Einkünfte zu berechnen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Lehrkräfte und waren unbefristet in Vollzeit an voruniversitären Bildungseinrichtungen in Rumänien beschäftigt. Zwischen 2019 und 2022 übten sie innerhalb derselben Einrichtungen von September bis Juni eines jedes Schuljahres auf Stundenlohnbasis zusätzlich eine befristete Teilzeitbeschäftigung aus. Während dieses Zeitraums wurden die finanziellen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub sowie ihre Verpflegungszulage ausschließlich auf der Grundlage ihres unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrags berechnet.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen aufgrund ihrer auf Stundenlohnbasis vergüteten Teilzeitbeschäftigung ebenfalls Anspruch auf ein anteiliges Urlaubsentgelt und eine anteilige Verpflegungszulage entsprechend der in diesem Rahmen geleisteten Arbeitszeit zustehe. Das zuständige Gericht in Rumänien gab ihrer über ihre Gewerkschaftsorganisation eingereichten Klage statt. Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung ein..

Das Berufungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall einer Kumulierung von Verträgen durch ein und denselben Arbeitnehmer vorsieht, dass die in Rede stehenden finanziellen Ansprüche allein auf der Grundlage seines unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrags berechnet werden.

Die Gründe:
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Dieser Anspruch stellt einen fundamentalen Grundsatz des Sozialrechts der Union dar, von dem nicht abgewichen werden darf. Seine Umsetzung muss innerhalb der in der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung festgelegten Grenzen erfolgen. Daher muss der Arbeitnehmer für die Dauer des Jahresurlaubs aufgrund seines Arbeitsvertrags eine Vergütung erhalten, die ihn in Bezug auf das Entgelt in eine Lage versetzt, die mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.

Vorliegend ist die Situation durch eine Kumulierung von Arbeitsverträgen durch ein und dieselben Arbeitnehmer gekennzeichnet. Der Ausschluss der von diesen Arbeitnehmern im Rahmen ihres befristeten Teilzeitvertrags geleisteten Arbeitsstunden aus der Berechnung des Urlaubsentgelts bedingte hier auch eine Prüfung der Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge in den Anhängen der Richtlinien 97/81/EG bzw. 1999/70/EG. Jeder Arbeitnehmer in dieser Situation fällt sowohl unter den Begriff "befristet beschäftigter Arbeitnehmer" als auch unter den Begriff "Teilzeitbeschäftigter", die in diesen Rahmenvereinbarungen enthalten sind, während die Verpflegungszulage als Bestandteil des Entgelts unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" fällt.

Jede der Rahmenvereinbarungen enthält einen Paragrafen, der jegliche Schlechterbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten und jede Schlechterbehandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verbietet. Diese Verbote sind Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes. Diese Paragrafen dürfen nicht restriktiv ausgelegt werden, da sie einen sozialen Schutz vor Diskriminierung gewährleisten sollen, selbst wenn ein Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall zwei Arbeitsverträge kumuliert.

Schließlich ist die festgestellte Ungleichbehandlung der beiden Kategorien von Arbeitnehmern nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt und der in den beiden Rahmenvereinbarungen niedergelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz wird nicht korrekt angewandt. Daher steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung wie der rumänischen Regelung, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt, entgegen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.10.2026 13:48
Quelle: EuGH PM Nr. 142 vom 8.10.2026

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