LAG Rheinland-Pfalz v. 15.4.2026 - 6 SLa 186/25
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen
Auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.
Der Sachverhalt:
Der Rechtsstreit betrifft die Wirksamkeit einer von der Beklagten ggü. der Klägerin ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Tat- bzw. Verdachtskündigung. Die Klägerin war seit 2011 als Teilzeitverkäuferin bei der Beklagten, einem Textileinzelhandelsunternehmen, beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten u.a. Kassentätigkeiten und die Aufbewahrung der Tageseinnahmen im Tresor der Filiale. Für den Tresor verfügte jeder Mitarbeiter über einen persönlichen sechsstelligen Zugangscode.
Am Abend des 2.1.2025 verschloss die Klägerin den Tresor, in dem sich drei Safebags mit Tageseinnahmen sowie Wechselgeld befanden. Als sie den Tresor am Morgen des 3.1.2025 öffnete, waren die Safebags und das Wechselgeld verschwunden. Gewaltsame Öffnungsspuren wurden nicht festgestellt. Die Klägerin bestritt, das Geld entwendet zu haben.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
Das LAG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt zwar nicht gestützt auf eine erwiesene Tat, aber gestützt auf den Verdacht einer solchen vor.
Die Wegnahme der Safebags und von Bargeld durch die Klägerin ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht erwiesen.
Jedoch kann auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein solcher Verdacht stellt ggü. dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist.
Die Beklagte stützt die außerordentliche Kündigung vom 28.1.2025 gerade auch auf den Verdacht einer Unterschlagung (§ 246 BGB). Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung, hier einer Unterschlagung von Safebags und Bargeld, ist ein an sich geeigneter wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme im Sinn eines dringenden Verdachts ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Safebags und Wechselgeld aus dem Tresor entwendet hat. Der Bewertung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.
Die Beklagte hat zahlreiche Indizien vorgetragen, aus denen sich der dringende Verdacht der Entwendung der Safebags und von Bargeld ergibt. Die Klägerin hatte unstreitig Zugang zum Tresor. Sie verfügte über einen Schlüssel zum Ladenlokal, wusste, wo sich der Aufzugschlüssel befand und hatte einen persönlichen, von ihr selbst gewählten Code, um den Tresor zu öffnen. Nach eigenen Angaben hat sie diesen Code nicht an Dritte weitergegeben.
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