Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 24.9.2026 - 9 Ta 68/26

Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht nach Zweifeln an der Richtigkeit eines erteilten Buchauszugs

Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich diese Vollstreckung als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Aus begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit eines erteilten Buchauszugs i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB folgt der Anspruch auf Bucheinsicht. Diese soll dem Einsichtsberechtigten gegenüber dem Buchauszug ein "Mehr" verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und ggf. negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen. Der Vortrag des Unternehmers, es seien keine Geschäfte zustanden gekommen und daher sei die Gewährung der Bucheinsicht unmöglich, ist daher unerheblich.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung über die Verpflichtung der Schuldnerin, Bucheinsicht zu gewähren. Mit Teilurteil des ArbG wurde die Schuldnerin u.a. rechtskräftig verurteilt, dem Gläubiger einen Buchauszug über innerhalb eines bestimmten Zeitraums zustande gekommene, provisionspflichtige Geschäfte zu erteilen, welche dem Kläger zuzuordnen sind. Nach Erteilung eines Buchauszugs durch die Schuldnerin sowie einem daraufhin durch den Gläubiger betriebenen, im Ergebnis für ihn nicht erfolgreichen Zwangsvollstreckungsverfahren wurde die Schuldnerin mit weiterem Teilurteil des ArbG (mittlerweile) rechtskräftig zur Gewährung von Bucheinsicht verurteilt, soweit darin Angaben zu Geschäften bzgl. der Kunden A, B und I aus der Zeit vom 1.1.2021 bis 30.6.2023 enthalten sind (u.a. Name, Anschrift, Kundennummer, Datumsangaben, Auftragserteilung und - bestätigung, Rechnungsbetrag, Höhe der Kundenzahlungen).

Die Schuldnerin gewährte die Bucheinsicht im Nachgang nicht. Daraufhin betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung und beantragt sinngemäß,

  1. den Gläubiger zur Bucheinsicht (hinsichtlich der Kunden A, B und I) zu ermächtigen,
  2. die Schuldnerin zu verpflichten, im Wege der Ersatzvornahme erforderliche Maßnahmen, insbesondere das Betreten und Durchsuchen von deren Geschäftsräumen, zu dulden und den Zugang zu verschaffen;
  3. die Schuldnerin zu verpflichten, für die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme an den Gläubiger einen Kostenvorschuss i.H.v. rd. 6.000 € brutto zu zahlen.

Die Schuldnerin beantragte sinngemäß, die Anträge zurückzuweisen. Sie wisse nicht, welche konkreten Gesellschaften im Hinblick auf die Firmen A und I gemeint seien. Der Titel sei zu unbestimmt. In Bezug auf den Kunden B sei die Gewährung der Bucheinsicht mangels zustande gekommener Geschäfte zudem unmöglich.

Das ArbG entsprach den Anträgen des Gläubigers im Hinblick auf die Ziffern 1 und 3 und wies sie zu Ziffer 2 zurück. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das ArbG hat den Anträgen des Gläubigers im stattgegebenen Umfang zur Recht entsprochen.

Die Schuldnerin verkennt insbesondere, dass aus den "begründeten Zweifeln" i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Schuldnerin erteilten Buchauszugs der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Gläubigers auf Bucheinsicht folgt. Vorliegend bestanden begründete Zweifel an der Vollständigkeit des erteilten Buchauszuges, was dazu führte, dass die rechtskräftig zugesprochene Bucheinsicht nicht allein auf diejenigen Angaben zu beschränken war, hinsichtlich derer konkrete Zweifel als berechtigt festgestellt wurden. Denn das Vertrauen in die Vollständigkeit des Buchauszuges ist insgesamt verloren gegangen.

Die vom Unternehmer geschuldete Gewährung der Bucheinsicht ist in erster Linie nach § 887 ZPO, ggf. i.V.m § 883 ZPO analog, zu vollstrecken, insbesondere wenn dem Einsichtsberechtigten der Zugang zu den Geschäftsräumen oder die Einsicht verwehrt werden. Erst wenn sich eine Vollstreckung nach § 887 ZPO als undurchführbar erweist, ist nach § 888 ZPO vorzugehen. Soweit Tatsachen nicht auf diese Weise festgestellt werden können oder sonstige unvertretbare Handlungen erforderlich werden, muss nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Wenn der Titel nichts Gegenteiliges bestimmt, obliegen die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und damit auch die Ersatzvornahme entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 87c Abs. 4 HGB im Regelfall einem vom Anspruchsinhaber zu beauftragenden Wirtschafts- oder vereidigten Buchprüfer.

Schließlich kann sich die Schuldnerin nicht mit Erfolg auf eine Unmöglichkeit der Gewährung der Bucheinsicht hinsichtlich des Kunden B berufen. die Schuldnerin verkennt begründeten Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit des seinerzeit durch die Schuldnerin erteilten Buchauszuges i.S.d. § 87c Abs. 4 HGB der rechtskräftig zugesprochene Anspruch des Gläubigers auf Bucheinsicht folgt. Dies bedeutet, dass die Bucheinsicht unter Umständen für den Gläubiger auch negativ ausfallen kann. "Begründete Zweifel" bedeuten vorliegend gerade nicht, dass die Bucheinsicht zwingend Geschäfte mit den genannten B-Gesellschaften ergeben muss. Dies kann der Fall sein, muss es aber nicht. Die Bucheinsicht soll dem Anspruchsinhaber gegenüber dem Buchauszug ein "Mehr" verschaffen, indem sie ihn in die Lage versetzt, positive und ggf. negative Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.10.2026 10:38
Quelle: Justiz NRW

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