LAG Düsseldorf v. 24.3.2026 - 3 SLa 523/25
Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
Die Bezeichnung eines Vorgesetzten als „Arschloch“ stellt eine grobe Beleidigung und damit „an sich“ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, gleichgültig, ob die Äußerung nur einmalig und in welchem Kontext sie getätigt wurde. Der Kontext ist allerdings bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und des Vorrangs einer Abmahnung einzubeziehen. Grundsätzlich ist solches Fehlverhalten mit einer Abmahnung steuerbar. Handelt es sich um eine einmalige, situationsbezogene Entgleisung eines seit mehr als 20 Jahren beschäftigten und mit solchem Fehlverhalten noch nie in Erscheinung getretenen Arbeitnehmers aus einer persönlichen Frustration heraus, ist eine Abmahnung vorrangig vor einer Kündigung auszusprechen. Die gleichwohl direkt erfolgende Kündigung - gleichgültig ob außerordentlich oder ordentlich - erweist sich dann als unwirksam.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch mehrere von der Beklagten ausgesprochene Kündigungen. Der Kläger war zuletzt als Intraday Trader auf dem Strommarkt tätig.
Anlass der Kündigungen war ein Vorfall am 27.11.2024. Der Kläger war nicht zu einem Team-Event eingeladen worden und äußerte ggü. seinem Vorgesetzten, dass er daran nicht teilnehmen werde. Nachdem sich der Kläger von seinem Vorgesetzten entfernt hatte, äußerte er in einer Entfernung von mehreren Metern das Wort „Arschloch“. Die Parteien streiten insbesondere darüber, wie laut die Äußerung erfolgte, ob sie bewusst an den Vorgesetzten gerichtet war und ob andere Mitarbeiter sie wahrgenommen haben. Auf Nachfrage des Vorgesetzten wiederholte der Kläger die Äußerung nicht. Der Vorgesetzte wies ihn lediglich darauf hin, auf seine Ausdrucksweise zu achten.
Am folgenden Tag räumte der Kläger in einer schriftlichen Stellungnahme ein, dass es möglich sei, dass er „Arschloch“ gemurmelt habe. Er erklärte, er sei wegen der fehlenden Einladung zu dem Team-Event enttäuscht und emotional aufgewühlt gewesen, habe die Äußerung als Selbstgespräch verstanden und nicht beabsichtigt, dass sie jemand höre. Zugleich bedauerte er die Äußerung, entschuldigte sich und erklärte, künftig keine entsprechenden Äußerungen mehr zu tätigen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Äußerung stelle eine herabwürdigende und ehrverletzende Beleidigung und eine Autoritätsuntergrabung dar. Aufgrund der Anwesenheit anderer Teammitglieder und Kollegen wiege die Herabwürdigung des Vorgesetzten besonders schwer und belaste nicht nur das Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem Vorgesetzten, sondern auch den Betriebsfrieden innerhalb des Teams.
Nach Ausspruch mehrerer Kündigungen erhob der Kläger sämtlich dagegen Kündigungsschutzklage. Das ArbG gab der Klage vollständig statt. Das LAG hat diese Entscheidung bestätigt und die Revision nicht zugelassen, wogegen die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde besteht.
Die Gründe:
Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigungen erweisen sich allesamt schon deshalb als unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil als Reaktion auf das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten der Ausspruch einer Abmahnung vorrangig gewesen wäre.
Zuzustimmen ist der Beklagten allerdings in ihrer rechtlichen Einschätzung, dass das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sowohl „an sich“ einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB begründet als auch einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KschG. Denn grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, begründen eine erhebliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich sowohl eine außerordentliche wie auch - insoweit erst recht - eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Die unstreitig durch den Kläger am 27.11.2024 mit Bezug auf seinen Vorgesetzten R. erfolgte Bezeichnung als „Arschloch“ stellt eine solche grobe Beleidigung dar. Sie hat nichts mehr mit einer - wenn auch ggfs. unsachlich geführten - Kritik am Vorgesetzten zu tun, sondern stellt eine nach Form und Inhalt erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten dar. Mit dem Vorbringen der Beklagten ist zudem davon auszugehen, dass diese unverschämte Äußerung des Klägers, da sie im Großraumbüro in Anwesenheit von Arbeitskollegen und ganz offensichtlich jedenfalls so laut getätigt wurde, dass der mehrere Meter entfernte Herr R. sie ebenso wie weitere Personen verstehen konnte und auch verstanden hat, zur Untergrabung der Position des Vorgesetzten führen konnte. Der Kläger hat damit seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gemäß § 241 Abs. 2 BGB und damit eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt.
Gleichwohl scheidet der Ausspruch einer außerordentlichen wie auch ordentlichen Kündigung dann aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Hier erweisen sich die außerordentlichen ebenso wie die ordentlichen Kündigungen der Beklagten als unverhältnismäßig und damit unwirksam. Als Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers wäre eine Abmahnung vorrangig gewesen. Keine der beiden anerkannten Fallgruppen für die Annahme einer Entbehrlichkeit sind hier erfüllt. Das gilt zunächst zur Frage einer Wiederholungsgefahr.
Eine Abmahnung als vorrangiges Reaktionsmittel scheidet hier entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht wegen der Schwere der Pflichtverletzung aus. Schon beim Ausmaß der Pflichtverletzung ist festzustellen, dass es sich um eine einmalige Beleidigung handelte. Die Beleidigung ist erfolgt vor dem Hintergrund einer jedenfalls aus Sicht des Klägers unangemessenen Behandlung durch seinen Vorgesetzten. Der Verweis auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers ist in diesem Zusammenhang zwar richtig, führt aber zu keiner abweichenden Beurteilung durch die Berufungskammer.
Zusammenfassend soll nicht bagatellisiert werden, dass das Fehlverhalten des Klägers eine schwerwiegende Pflichtverletzung begründete. Umgekehrt ist aus einer einmaligen verbalen Entgleisung aber auch kein Kriminalfall konstruierbar, der unter Außerachtlassung jeder Abwägung von Einzelfallumständen unweigerlich zur Kündigung führen müsste. Diese weiterhin notwendige Abwägung gelangt vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung das angemessene und vorrangige Reaktionsmittel auf die Pflichtverletzung des Klägers gewesen wäre.
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Aufsatz:
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Jürgen Markowski, ArbRB 2024, 315
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