Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 2.10.2026 - 6 SLa 56/26

Wirksame Abmahnung nach herabwürdigendem Facebook-Beitrag über Betriebsratskandidatin

Das LAG Düsseldorf hatte vorliegend darüber zu befinden, ob der einer Abmahnung zu Grunde liegende Facebook-Beitrag eines Mitarbeiters zu einer konkurrierenden Kandidatin für den Betriebsrat echt oder die davon zur Akte gereichten Screenshots KI-generierte Fälschungen sind und der Mitarbeiter den Beitrag nie gepostet hat.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten, einem Stahlunternehmen, als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt und seit 2013 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Im Sommer 2025 fanden Betriebsratswahlen statt. Der Kläger kandidierte für die Liste 4. Eine weitere Arbeitnehmerin A trat für eine gewerkschaftlich organisierte Liste 9 an.

Es existierte eine Facebook-Gruppe "[Arbeitgebername] Fanclub". Dabei handelte es sich um eine geschlossene Gruppe, in der sich Beschäftigte der Beklagten austauschten. Der Kläger hatte ein Facebook-Profil und war Mitglied dieser Gruppe. Die Beklagte erhielt Screenshots von einem Post am 11.6.2025 unter dem Profil des Klägers mit einem Beitrag folgenden Inhalts:

"Liebe Kolleginnen und Kollegen, möchtet ihr wirklich von solchen Menschen vertreten werden? Liste 4 - sachlich und klug!" Unter dem Text befand sich ein Ausschnitt eines Wahlplakats der Liste 9. Auf diesem war die Arbeitnehmerin A der Liste 9 abgebildet. In ihr Bild war ein Adolf Hitler nachempfundener Oberlippenbart eingefügt. Der Beitrag ist inzwischen nicht mehr existent. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung.

Das ArbG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nachdem das LAG dem Kläger den Hinweis erteilt hatte, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm er diese zurück.

Die Gründe:
Die dem Kläger erteilte Abmahnung ist wirksam. Die Darstellung der A mit einem Oberlippenbart stellt einen Bezug zu Adolf Hitler und dem Nationalsozialismus her und würdigt sie herab. Dies ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Nach der Vernehmung von A, einem weiteren Mitarbeiter und dem Administrator der Facebook-Gruppe konnte der Version des Klägers nicht gefolgt werden. Der Facebook-Post ist echt und dem Kläger zuzuschreiben. Die A und ein weiterer Mitarbeiter bekundeten am frühen Morgen des 11.6.2025 den streitigen Post in der Facebook-Gruppe "[Arbeitgebername] Fanclub" gesehen zu haben. Sie hätten hiervon Screenshots auf dem Handy angefertigt. Sie konnten diese vorlegen und es existierte WhatsApp-Kommunikation zwischen den beiden zu diesen Screenshots. Diese Aussagen sind glaubhaft. Die Aussage des Administrators stand dem nicht entgegen. Dessen Aussage war aufgrund von Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.10.2026 10:57
Quelle: LAG Düsseldorf PM Nr. 14 vom 2.10.2026

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