Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 29.9.2026 - 11 SLa 803/25

Keine Gestattung einer Vertrauenskörperwahl für nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung e.V.

Eine nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung in Form des eingetragenen Vereins hat keinen Anspruch auf Gestattung einer Vertrauenskörperwahl bei einer 100%igen Tochtergesellschaft der Volkswagen AG. Das Unternehmen ist allerdings verpflichtet, Werbemaßnahmen zu festgelegten Zeiten im Betrieb und vor dem Betrieb zu gestatten.

Der Sachverhalt:
Der klagende Zentrum-Die alternative Gewerkschaft e.V. ist eine derzeit nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung in Form des eingetragenen Vereins. Nach seiner Satzung verfolgt der Kläger den Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeitnehmerinteressen aller abhängig Beschäftigten i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG.

Die Beklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG, betreibt in Isenbüttel eine Achsenproduktion. Der Kläger teilte der Beklagten Anfang September 2024 mit, dass seine Mitglieder im Werk Isenbüttel aus ihren Reihen einen Vertrauenskörper wählen wollen und dass der entsprechende Aushang im Betrieb veröffentlicht werden solle. Die Beklagte untersagte die geplante Wahl.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten insbesondere die Gestattung einer Vertrauensleutewahl in ihrem Betrieb in Isenbüttel - einschließlich dazugehöriger Wahlkampfmaßnahmen wie (u.a.) das Aufhängen von Vorschlagslisten - sowie der Verteilung von Werbematerial durch die Vertrauensleute im Betrieb.

Das ArbG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab das LAG der Klage teilweise statt. Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das ArbG hat den Antrag auf Gestattung der Vertrauenskörperwahl zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist allerdings verpflichtet, Werbemaßnahmen zu festgelegten Zeiten im Betrieb und vor dem Betrieb zu gestatten.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten vertreten ist. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit des Klägers ist mit den grundrechtlich geschützten Belangen der Beklagten abzuwägen. Danach sind Werbemaßnahmen unabhängig von der Vertrauenskörperwahl an zwei bestimmten Tagen pro Jahr außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Die Durchführung einer Vertrauenskörperwahl kann auch außerhalb des Betriebes erfolgen, die Durchführung im Betrieb muss die Beklagte nicht gestatten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.10.2026 14:30
Quelle: LAG Niedersachsen PM vom 30.9.2026

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