Otto Schmidt Verlag

BAG v. 14.9.2026 - 6 AZB 10/26

Falsches Postfach am letzten Tag der Frist - Kein Vertrauen auf Weiterleitung

Auf eine noch fristwahrende Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang darf der Prozessbevollmächtigte nicht vertrauen, wenn der Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr bei der unzuständigen Stelle erst am Tag des Fristablaufs eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn im üblichen Geschäftsgang des betreffenden Gerichts verfahrensleitende Anträge unmittelbar ohne Vorlage der Akte und richterliche Verfügung an die zuständige Stelle überführt werden.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Darlehen. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 21.580,72 € verurteilt und die Klage sowie Widerklage im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihm am 17.2.2026 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 17.3.2026 Berufung ein. Die bis zum 18.5.2026 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nutzte er am letzten Tag.

Der Schriftsatz des Beklagten ging um 10:54 Uhr im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) des LAG ein. Wegen technischer Zugriffsprobleme im Homeoffice sichtete die zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin das Postfach erst am 19.5.2026 und leitete den Schriftsatz dann in die elektronische Gerichtsakte weiter. Bei einer Kontrolle durch einen Kollegen am Vortag gegen 13:40 Uhr war der Eingang nicht sichtbar gewesen.

Das LAG hat darauf hingewiesen, dass der Eingang über das beBPO die Frist nicht wahre. Der Beklagte beantragte daraufhin am 19.5.2026 über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Wiedereinsetzung und reichte die Begründung erneut ein. Das LAG verwarf die Berufung als unzulässig, versagte die Wiedereinsetzung und ließ die Revisionsbeschwerde zu. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit einem als „Revision“ bezeichneten, begründeten Schriftsatz.

Das BAG hat die Revisionsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die als „Revision“ bezeichnete Eingabe war zwar eindeutig formuliert und daher nicht als Revisionsbeschwerde auszulegen. Sie konnte aber in die zugelassene Revisionsbeschwerde umgedeutet werden: Beide Rechtsmittel verfolgten hier dasselbe Ziel. Die Eingabe genügte den Begründungsanforderungen, und schutzwürdige Interessen der Klägerin standen nicht entgegen.

Die Berufungsbegründungsfrist endete am 18.5.2026. Der an diesem Tag über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) versandte Schriftsatz ging jedoch nicht fristgerecht beim Berufungsgericht ein. Er wurde an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Gerichtsverwaltung statt an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des LAG übermittelt. Da keine gemeinsame Eingangsstelle bestand, verschaffte der Eingang im Verwaltungspostfach dem für die Rechtsprechung zuständigen Bereich noch keine Verfügungsgewalt über das Dokument. Erst die Weiterleitung am 19.5.2026 bewirkte den Eingang beim Gericht.

Wiedereinsetzung kam hier nicht in Betracht. Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Versandkontrolle zwar gemerkt, dass er das falsche Postfach gewählt hatte. Dennoch unterließ er eine erneute Übermittlung an das EGVP, obwohl dies vor Fristablauf möglich gewesen wäre. Dieses Verschulden musste sich der Beklagte zurechnen lassen. Auf eine Weiterleitung durch die Gerichtsverwaltung noch am selben Tag durfte der Anwalt nicht vertrauen. Die gerichtliche Fürsorgepflicht verlangt keine sofortige Bearbeitung eines am letzten Fristtag falsch adressierten Schriftsatzes. Das LAG hat die Berufung daher zu Recht als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung versagt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.09.2026 14:46
Quelle: BAG online

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