LAG Köln v. 31.7.2025 - 8 SLa 603/25
50 Mio. € in 25 Tagen: Leitender Angestellter haftet für Schäden durch Überweisungen an Betrüger
Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung (Directors- and Officers-Versicherung) schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus. Die D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung; es besteht daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines klagenden Arbeitgebers verantwortlich. Bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar abgeschlossenen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde dem Beklagten von Betrügern vorgespiegelt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer neuen Gesellschaft in Asien, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger mit dem Beklagten über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer.
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Beklagte knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. €. Eine persönliche Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten nahm er zu keinem Zeitpunkt vor. Der Kläger kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
Das LAG gab der Klage statt. Die beim BAG anhängige Revision des Beklagten wird dort unter dem Az. 2 AZR 164/26 geführt.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten wirksam. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zudem Anspruch auf Schadensersatz.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Beklagten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ist abzulehnen. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schützt den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es besteht daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
Hintergrund:
Nach ständiger BAG-Rechtsprechung haften Arbeitnehmer nicht automatisch in voller Höhe für Schäden, die ihnen bei der Arbeit unterlaufen. Die Haftung eines Arbeitsnehmers hängt von der Schwere des Verschuldensvorwurfs ab. Bei Vorsatz und grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit haftet er in vollem Umfang, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung gewährt werden, wobei das Gericht alle Umstände abwägt - darunter neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers auch die Frage, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist.
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