BAG v. 7.5.2026 - 2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich bewerteten Erprobung.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten in der Revision nur noch über die Wirksamkeit einer während der Wartezeit erklärten Kündigung vom 15.5.2023. Der Kläger war seit Februar 2023 aufgrund eines bis 31.1.2027 befristeten, dem TVöD-Bund unterliegenden Arbeitsvertrages beim Deutschen Wetterdienst (DWD) beschäftigt. Vertragspartnerin war die beklagte Bundesrepublik. Der DWD handelte als deren Vertreter. Eine sechsmonatige Probezeit war vereinbart.
Nach zwei im April 2023 ausgesprochenen Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, bezeichnete dabei zunächst jedoch den DWD als Beklagten. Nach Hinweis im Gütetermin beantragte er die Berichtigung des Passivrubrums auf die Bundesrepublik. Das LAG sah darin eine unschädliche Falschbezeichnung und die Klagefrist des § 4 KSchG als gewahrt an.
Vor der dritten Kündigung hörte der DWD am 12.5.2023 Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragte an. Beide stimmten zu. Mit Schreiben vom 15.5.2023, dem Kläger am selben Tag zugegangen, erfolgte – wiederum auf dem Briefpapier des DWD und unterzeichnet von einem Mitarbeiter des DWD – die dritte Kündigung des Arbeitsverhältnisses „in der Probezeit hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.
Der Kläger war mit Bescheid vom 17.5.2023 rückwirkend zum 26.7.2022 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er rügte insbesondere eine fehlerhafte Beteiligung der Gremien, das Fehlen der Zustimmung des Integrationsamts bzw. einer Anzeige nach § 173 Abs. 4 SGB IX, eine behinderungsbedingte Benachteiligung und Maßregelung sowie ein unterlassenes Präventionsverfahren. Zudem berief er sich auf Wahlinitiatorenschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Er habe – was zwischen den Parteien nicht streitig war – bereits im April 2023 mitgeteilt, dass er beabsichtige, in einer Außenstelle an der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsrats- bzw. Personalratswahl mitzuwirken.
Arbeitsgericht und LAG haben die Kündigungsschutzanträge abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Kündigung vom 15.5.2023 hat das Arbeitsverhältnis zum 31.5.2023 beendet.
Die Kündigung war der Beklagten zuzurechnen. Zwar hatte der DWD sein Briefpapier verwendet und ein DWD-Mitarbeiter hatte unterzeichnet. Aus Arbeitsvertrag, Organisationsstellung und Vertretungsbefugnis des DWD ergab sich für den objektiven Empfänger jedoch eindeutig eine Kündigung der Bundesrepublik als Vertragsarbeitgeberin. Auch die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG war gewahrt worden. Die Benennung des DWD in Klageschrift und Klageerweiterung war lediglich eine Falschbezeichnung: Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, dass die Bundesrepublik, vertreten durch den DWD, Arbeitgeberin war. Die Zustellung der Klageerweiterung an den DWD genügte, weil dieser die Beklagte vertrat und ihr damit rechtzeitig Kenntnis verschafft wurde.
Materiell war die Wartezeitkündigung wirksam. Ein etwaiger Verstoß gegen Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten oder gegen die Anzeigepflicht nach § 173 Abs. 4 SGB IX führte nicht zur Unwirksamkeit. Der Zustimmung des Integrationsamts bedurfte es in den ersten sechs Monaten gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX nicht. Die Personalratsanhörung war ordnungsgemäß. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich bewerteten Erprobung. Die Bezugnahme auf die frühere Anhörung war hier zulässig. Unrichtige oder ungenaue Angaben waren nicht entscheidungserheblich.
Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war nicht erforderlich, weil die Gleichstellung erst mit Bescheid vom 17.5.2023 rechtsbegründend erfolgt war. Deren Rückwirkung änderte nichts daran. Wahlinitiatorenschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG besteht nicht für Initiatoren von Personalratswahlen. Ebenso lagen weder Maßregelung noch behinderungsbezogene Benachteiligung vor. Die Kündigungsfrist betrug zwei Wochen zum Monatsende. Selbst bei unwirksamer Befristung wäre ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, für das innerhalb der ersten sechs Monate dieselbe Frist nach § 34 TVöD gegolten hätte.
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