Otto Schmidt Verlag

BAG v. 1.7.2026 - 4 ABR 42/25

Eingruppierung von Erziehern bei Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bzgl. einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des beim Arbeitgeber gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung von drei Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber, der u.a. Familienzentren, Kindergärten und Kindertagesstätten betreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) ist die im Betrieb geltende Vergütungsordnung i.S.d. § 99 BetrVG.

In den Jahren 2023 und 2024 beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Arbeitnehmer G, K und Ge als pädagogische Fachkräfte sowie zu deren Eingruppierungen in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA und die jeweils mitgeteilte Entgeltstufe. Der Betriebsrat stimmte den vorgesehenen Einstellungen zu, widersprach aber den Eingruppierungen jeweils innerhalb einer Woche seit Zugang der Unterrichtungsschreiben schriftlich mit der Begründung, die Zuordnung zur Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. In den Gruppen, in denen die drei Arbeitnehmer tätig sind, erfüllen mindestens 15 Prozent der betreuten Kinder eine der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB). Sie stammen entweder aus einer Familie, in der vorwiegend nicht deutsch gesprochen wird oder für die einkommensabhängige Leistungen Dritter an den Einrichtungsträger erbracht werden oder bis zu einer Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag erbracht wurden.

Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen und hat hierzu die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer übten keine besonders schwierige fachliche Tätigkeit i.S.d. Entgeltgruppe S 8b Fallgr. 1 Teil B Abschnitt XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA (Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA) aus. Die Voraussetzungen der mit Wirkung zum 1.7.2022 in diesem Abschnitt neu eingeführten Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g lägen nicht vor. Der Erhalt einer zusätzlichen pauschalen Förderung gem. § 32 Abs. 4 HKJGB lasse keinen Rückschluss auf einen erhöhten Förderbedarf i.S.d. Protokollerklärung zu. Ein solcher sei für jedes einzelne Kind einer Gruppe zu ermitteln.

Das ArbG wies den Antrag ab; das LAG gab ihm statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hob das BAG den Beschluss des LAG auf und verwies die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das LAG hat den vom Betriebsrat geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgrund nicht hinreichend geprüft.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind im Verfahren um die Ersetzung der Zustimmung auf die Prüfung des vom Betriebsrat angeführten Widerspruchsgrundes beschränkt. Mit Gründen, die er dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist der Betriebsrat im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die Wochenfrist dient der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bestimmt insoweit den Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Dies gilt jedoch nicht für rechtliche Argumente des Betriebsrats, sondern nur für Gründe tatsächlicher Art sowie für die Einführung anderer Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG.

Danach ist es im Beschlussverfahren nicht ausreichend, Einwände des Betriebsrats zu widerlegen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach dem im Beschlussverfahren geltenden eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verpflichtet, vom geltend gemachten Widerspruchsgrund nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfasste Unrichtigkeitsfaktoren von Amts wegen zu überprüfen, soweit hierfür Anlass besteht. Widerspricht der Betriebsrat dem Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers bezüglich einer Eingruppierung mit der Begründung, die vorgenommene Zuordnung zu der mitgeteilten Entgeltgruppe sei tarifwidrig, hat das Gericht die hierfür maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln, soweit sie sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen.

Das LAG durfte danach die Zustimmung nicht allein mit der Begründung ersetzen, ein erhöhter Förderbedarf i.S.d. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g folge - entgegen der Auffassung des Betriebsrats - nicht allein daraus, dass in den Gruppen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8a TVöD/VKA sei tarifwidrig. Soweit er sich auf die Förderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB stützt, stellt dies lediglich eine rechtliche Argumentation innerhalb des Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG dar, welche die gerichtliche Prüfung nicht einschränkt. Die Tatsache, dass in den Gruppen, in denen die drei betreffenden Arbeitnehmer tätig sind, mindestens 15 Prozent der Kinder die Kriterien gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 HKJGB erfüllen, hätte das LAG zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g auch dann veranlassen müssen, wenn es davon ausging, allein dieser Umstand genüge hierfür nicht.

Das LAG hat daher die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und im Rahmen seiner weiteren Prüfung davon auszugehen, dass ein erhöhter Förderbedarf i.S.d. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. g bei Kindern vorliegt, wenn der berufstypische normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf deren soziale, emotionale, körperliche oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird. Hierfür ist weder das Bestehen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erforderlich noch kommt es darauf an, ob ein erhöhter Förder- oder Unterstützungsbedarf im Sinne landesrechtlicher Regelungen zur Förderung von Einrichtungen gegeben ist. Dies ergibt sich im Wege der Tarifauslegung.

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DB 2026, 945 | Rz. 1…9 - 36
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.09.2026 13:01
Quelle: BAG online

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