ArbG Düsseldorf v. 26.6.2026 - 7 Ca 6898/25
Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung zur tariflichen Stufenzuordnung nach einer Beförderung zum Flugkapitän
Sieht ein Tarifvertrag für wegen externer Kapitänseinstellungen übergangene Piloten eine Vergütung nach der Kapitänstabelle unter Teilnahme an der üblichen Steigerungslogik vor, ist die gesamte Kompensationszeit auch nach erfolgreichem Check-out als Kapitän auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Der Check-out ändert lediglich den Rechtsgrund der Vergütung, nicht aber das maßgebliche Steigerungsdatum.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, ob eine Kompensationsphase auf die Stufenlaufzeit der Kapitänsvergütung anzurechnen ist. Der Kläger ist seit 2016 Pilot der Beklagten. Es gelten die Cockpit-Tarifverträge. Beförderungen zum Kapitän erfolgen grundsätzlich nach Seniorität. Wegen der A330-Einführung hatte die Beklagte ab 2021 externe, bereits qualifizierte „Ready Entry“-Kapitäne eingestellt. § 8d ÄETV regelt für dadurch übergangene First bzw. Senior First Officers eine Vergütung nach der Kapitänstabelle als Kompensation. Während dieser Zahlung erfolgt alle zwölf Monate eine Steigerung. Nach erfolgreichem Check-out wird der Beschäftigte in die durch die Kompensation erreichte Kapitänsstufe eingruppiert. Nach dem VTV steigt die Vergütung grundsätzlich nach einem vollen Beschäftigungsjahr in der jeweiligen Funktion.
Der Kläger erhielt ab 1.6.2024 als übergangener Copilot Kapitänsvergütung der Stufe 1. Sein Kapitänsupgrade begann am 1.1.2025. Den Check-out absolvierte er am 4.5.2025. Die Ergänzungsvereinbarung sah ab Check-out die Eingruppierung als Kapitän der Stufe 1 vor. Die Beklagte vergütete ihn weiterhin nach Stufe 1 und hielt allein die beim Check-out erreichte Stufe für maßgeblich. Zwei Kollegen erreichten noch während ihrer Kompensationsphase Stufe 2 und behielten diese nach dem Check-out.
Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die elfmonatige Kompensationszeit als Stufenlaufzeit zählt, sowie für Juni 2025 bis April 2026 monatlich 43 € brutto Differenzvergütung. § 8d ÄETV ordne die Teilnahme an der Steigerungslogik ab Kompensationsbeginn an. Nur so würden übergangene Piloten wirtschaftlich wie regulär beförderte Piloten gestellt. Andernfalls liege eine sachwidrige Ungleichbehandlung vor.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. § 8d ÄETV trenne bewusst Kompensation und tatsächliche Kapitänstätigkeit. Geschützt sei nur eine bereits während der Kompensation erreichte höhere Stufe. Härtefälle seien tariflich hinzunehmen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greife beim Tarifvollzug nicht; ein Teilanspruch sei zudem nach § 23 MTV verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Berufung zum LAG zugelassen.
Die Gründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Feststellungsantrag betraf ein feststellungsfähiges Element des Arbeitsverhältnisses und beseitigte den Streit über die Anrechnung der Kompensationszeit. Auch für künftige Ansprüche ist die Feststellungsklage nicht gegenüber der Leistungsklage subsidiär.
Die elfmonatige Kompensationszeit war bei der Kapitänsvergütung als Stufenlaufzeit anzurechnen. § 8d ÄETV bestimmt, dass übergangene Piloten ab Einstellung bzw. Entfristung von Ready-Entry-Kapitänen nach der Kapitänstabelle vergütet werden und an der üblichen Steigerungslogik teilnehmen. Während der Kompensation erfolgt alle zwölf Monate eine Steigerung. Der Check-out begründet kein neues Steigerungsdatum. Er ändert nur den Rechtsgrund der Zahlung: Statt der Kompensation erhält der Pilot Vergütung für seine Kapitänstätigkeit.
Auch Sinn und Zweck konnten dieses Ergebnis tragen. Die Regelung soll im Senioritätsprinzip übergangene Piloten finanziell so stellen, wie sie ohne Übergehung gestanden hätten. Die „erreichte Kapitäns-Vergütungsstufe“ umfasst deshalb auch eine noch nicht vollendete Stufenlaufzeit. § 8d ÄETV ist gegenüber dem VTV die Spezialregelung. Eine Unterscheidung zwischen vollen und angebrochenen Stufen enthält das Tarifwerk nicht. Die Fortführung des bei Kompensationsbeginn gestarteten Stufenlaufs ist zudem einheitlich und praktikabel.
Die Ergänzungsvereinbarung vom 25.11.2024 stand dem nicht entgegen. Sie betraf den Regelfall eines Upgrades und enthielt keinen erkennbaren Verzicht auf tarifliche Ansprüche. Der Kläger hat daher für Juni 2025 bis April 2026 Anspruch auf Differenzvergütung nach Kapitänsstufe 2. Die tarifliche Ausschlussfrist wurde durch seine Schreiben und die rechtzeitige Klageerweiterung gewahrt. Verzugszinsen folgten aus §§ 286, 288 BGB i.V.m. § 10 Abs. 4 MTV.
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