LAG Sachsen-Anhalt v. 4.5.2026 - 7 SLa 46/25
Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung einer Lehrkraft - Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers
Durch eine fehlende Mitwirkung des Arbeitgebers kann der sonst eigentlich verfristete Urlaub nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Arbeitnehmer ihn bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Die fehlende Mitwirkung ist also unschädlich, soweit es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen. Jedenfalls bei einem Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einer im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkraft noch vor Beginn der Sommerferien, ist diese, selbst im Falle einer Mitwirkung des Arbeitgebers, regelmäßig daran gehindert, Urlaubstage außerhalb der Schulferien zu nehmen.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten zuletzt nur noch über den Umfang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021. Der Kläger war seit 1986 als Lehrkraft tätig, seit 1991 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land als Berufsschullehrer.
Im Jahr 2021 hat der Kläger 1 Tag Urlaub in Anspruch genommen. Eine Aufforderung des beklagten Landes, seinen übrigen Urlaub für das Jahr zu nehmen sowie einen Hinweis auf den Umfang und einen drohenden Verfall erhielt er nicht. Ab dem 12.4.2021 war der Kläger dann ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung mit Ablauf des 31.12.2023.
Der Kläger ist der Ansicht, der gesamte nicht in Anspruch genommene Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 im Umfang von noch 29 Urlaubstagen sei nicht verfallen, weil das beklagte Land den Kläger nicht durch eine Aufforderung zur Inanspruchnahme des Urlaubs und einen Hinweis auf den Umfang und drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs in die Lage versetzt habe, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zwar verfalle ein Anspruch auf Erholungsurlaub nach Ablauf von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres, wenn er krankheitsbedingt nicht verwirklicht werden könne. Dies gelte aber nicht, wenn die genannte Aufforderung nicht erfolgt sei.
Das ArbG sprach dem Kläger im Umfang von 12 Arbeitstagen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2021 zu, die darüber hinausgehende Forderung des Klägers im Umfang von weiteren 17 Arbeitstagen hielt es dagegen für unbegründet. Zwar bestünde auch bei Lehrern grundsätzlich eine Mitwirkungsobliegenheit des beklagten Landes für die Urlaubnahme, allerdings sei deren Fehlen - wegen der beschränkten Möglichkeit diesen in Anspruch zu nehmen - nur im Umfang von 12 Arbeitstagen als kausal für den Verfall des Urlaubs 2021 anzusehen.
Die Berufung des Klägers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die zugelassene Revision wurde eingelegt (Az.: 9 AZR 124/26).
Die Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung 2021 für noch einmal 17 Arbeitstage gemäß § 7 Abs.4 BurlG. Danach ist Urlaub zwar grundsätzlich abzugelten, soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Dies gilt jedoch nur, soweit er zum Beendigungszeitpunkt noch besteht, mithin nicht zuvor verfallen ist. Davon aber ist im Umfang von 17 Arbeitstagen in Bezug auf den Urlaub 2021 auszugehen.
Am Ende des Jahres 2021 waren dem Kläger insgesamt noch für 29 Arbeitstage Urlaub verblieben, davon für 19 Arbeitstage gesetzlicher Mindesturlaub und für 10 Arbeitstage tariflicher Mehrurlaub. Der Fortbestand dieses Urlaubsanspruchs unterliegt grundsätzlich Fristen. Diese waren in Bezug auf den streitgegenständlichen Urlaub bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2023 abgelaufen.
Dies trifft allerdings nur zu, soweit die Verletzung einer solchen Mitwirkungsobliegenheit für die ausgebliebene Urlaubnahme als kausal angesehen werden muss. Letzteres ist in Bezug auf den noch geforderten Urlaub 2021 im Umfang von 17 Arbeitstagen jedoch nicht der Fall.
Der nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Jahresende bzw. nach Fristablauf, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch seine Mitwirkung in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Er muss dazu den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
Bei einem europarechtskonformen Verständnis ist die Erfüllung dieser sog. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG v. 19.2.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 27). Diese urlaubsrechtliche Mitwirkungsobliegenheit besteht entgegen der Auffassung des beklagten Landes grundsätzlich auch ggü. im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrkräften (so auch ArbG Berlin v. 1.4.2025 - 22 Ca 10693/24).
Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land unstreitig im Jahre 2021 bis zum Eintritt der Erkrankung bei dem Kläger (12.4.) diesen nicht ausdrücklich über Urlaubstage und möglichen Verfall informiert sowie zur Urlaubnahme aufgefordert, wie es eine ausreichende Mitwirkung erfordert. Im Umfang von 17 Arbeitstagen verhindert dies das Eingreifen des Fristenregimes jedoch nicht.
Durch die fehlende Mitwirkung kann der sonst eigentlich verfristete Urlaub nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Arbeitnehmer ihn bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Soweit der Arbeitnehmer den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungshandlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte antreten können, treffen den Arbeitgeber nicht die grundsätzlichen eintretenden nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung (BAG v. 31.1.2023 - 9 AZR 107/20). Die fehlende Mitwirkung ist also unschädlich, soweit es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, den Arbeitnehmer vor dessen Erkrankung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub zu nehmen (BAG v. 28.3.2023 - 9 AZR 488/21).
Nach Maßgabe von § 44 Nr. 3 Absatz 1 Satz 1 TV-L und § 2 Abs.2 Satz 1 UrlVO LSA ist und war der Kläger gehalten, seinen Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Soweit er darauf verweist, dass unter bestimmten Umständen auch außerhalb der Ferien Urlaub genommen werden kann (vgl. § 2 Abs.2 Satz 2 UrlVO LSA) ist dies zwar richtig. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand für den Urlaub des betreffenden Jahres frühestens eintreten kann, wenn zumindest die Sommerferien bereits begonnen haben. Am 12.4. stehen noch genügend Ferientage aus, um bis dahin noch von einem mangelnden Erfordernis für eine Urlaubnahme außerhalb der Ferien ausgehen zu können. Unstreitig standen dem Kläger vor dem 12.4. nicht mehr als maximal 13 Ferientage zur Urlaubnahme zur Verfügung, von denen er einen nutzte. Damit steht fest, dass der Kläger den übrigen Urlaub auch im Falle einer ausreichenden Mitwirkung des beklagten Landes nicht hätte nehmen können.
Somit ist für die übrigen 17 Arbeitstage Urlaub eine Mitwirkung nicht kausal für eine mögliche Urlaubnahme und es besteht kein Grund, insoweit das Eingreifen der Fristen von einer vorausgegangenen Mitwirkung abhängig zu machen. Diese führen vielmehr mit erfolglosem Ablauf zum Untergehen des entsprechenden Anspruchs und damit dazu, dass dieser bei späterer Beendigung nicht mehr abzugelten war.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen vor. Die Grenzen der urlaubsrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit erscheinen noch nicht im entscheidungserheblichen Umfang höchstrichterlich geklärt.
Mehr zum Thema:
Link zum Volltext der Entscheidung
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




