ArbG Iserlohn v. 8.7.2026 - 1 Ca 1046/25
Wirksamer Aufhebungsvertrag trotz späterer Einziehung der Abfindung
Ein Aufhebungsvertrag ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nichtig, wenn lediglich ein Vertreter des Arbeitgebers pflichtwidrig handelt, der Arbeitnehmer aber weder kollusiv mitwirkt noch erkennt, dass die vereinbarte Abfindung die Grenzen wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung überschreitet. Der spätere strafrechtliche Einzug der Abfindung begründet regelmäßig keine Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB, da die Möglichkeit, die Abfindung dauerhaft zu behalten, nicht zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage gehört und grundsätzlich dem Risikobereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.
Der Sachverhalt:
Der 1981 geborene, schwerbehinderte Kläger (GdB 50) war seit 2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt in EG 9a Stufe 6 (4.844,33 € brutto). Am 24.1.2019 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31.8.2019 „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 € brutto abgeschlossen, erhöhbar bei vorzeitigem Ausscheiden. Mit Vertrag vom 1.4.2019 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2019 beendet. Die erhöhte Abfindung wurde gezahlt. Eine Rückzahlungsklage der Beklagten blieb vor dem LAG Hamm (6 Sa 903/21) erfolglos.
Im Strafverfahren vor dem LG Hagen war der Kläger am 20.3.2023 wegen Beihilfe zur Untreue des damaligen Personalamtsleiters verurteilt worden. Zugleich wurde der Wert von Tatbeiträgen i.H.v. 250.000 € eingezogen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Es wurden ca. 242.000 € von seinem Konto eingezogen. Die Beklagte hat Opferentschädigung beantragt.
Der Kläger hat der Beklagten zuletzt am 17.4.2025 seine Arbeitsleistung angeboten und am 4.7.2025 Klage auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn erhoben. Mit Klageerweiterung vom 15.9.2025 erklärte er den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag und begehrte Feststellung der Schadensersatzpflicht. Er berief sich auf Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags (§ 134 BGB) bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wegen strafrechtlicher Einziehung der Abfindung und machte u.a. einen Steuerschaden geltend. Die Beklagte hielt den Rücktritt sowie den Wegfall der Geschäftsgrundlage für ausgeschlossen bzw. verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat weder Anspruch auf Beschäftigung in EG 9a TVöD-VKA noch auf Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Das Arbeitsverhältnis war wirksam durch den Aufhebungsvertrag vom 24.1.2019 beendet worden.
Der Vertrag war weder nach § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB noch nach § 138 BGB nichtig. Die Kammer ist an frühere arbeits- und strafgerichtliche Entscheidungen nicht gebunden, folgte hier aber dem LAG Hamm und dem Arbeitsgericht Iserlohn. Eine Nichtigkeit setzt demnach ein kollusives Zusammenwirken beider Parteien zur Untreue voraus. Ein möglicher Pflichtverstoß des damaligen Personalamtsleiters genügte hier somit nicht, wenn der Kläger hiervon keine Kenntnis hatte. Es war nicht feststellbar, dass der Kläger erkannt hatte, dass die Abfindung von 250.000 € die Grenzen wirtschaftlicher Verwaltung überschreite. Es bestehen keine gesetzlichen Abfindungsobergrenzen. Wegen der bevorstehenden Unkündbarkeit und des Schwerbehindertenantrags war eine hohe Abfindung vielmehr nicht fernliegend. Der Kläger hatte sie zudem nicht verlangt, sondern ein Angebot der Beklagten angenommen. Deren Wirtschaftlichkeitsprüfung traf nicht ihn.
Ein Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) schied hier aus. Die Abfindungszahlung war Vertragsinhalt. Dass der Kläger sie dauerhaft behalten und verwenden könne, war keine gemeinsame Vertragsgrundlage und lag jedenfalls in seinem Risikobereich. Ihr späterer Einzug durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigte daher keinen Rücktritt. Dieser war zudem erst im September 2025 erklärt worden und wirkte allenfalls für die Zukunft. Für Mai und Juni 2025 bestand daher kein Arbeitsverhältnis und kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Die Feststellungsklage zum Ersatz steuerlicher Nachteile war zwar zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hatte keine Aufklärungspflicht verletzt. Sie musste auch nicht über eine nur mögliche strafrechtliche Bewertung belehren, mit der sie selbst nicht gerechnet hatte. Es besteht keine Pflicht zur Aufklärung über alle denkbaren Risiken eines Aufhebungsvertrags. Zudem war der Kläger anwaltlich vertreten.
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