Otto Schmidt Verlag

BAG v. 16.9.2026 - 4 AZR 141/25

Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit

Die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang i.S.d. § 12 TV-L bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden.

Der Sachverhalt:
Die schwerbehinderte Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim beschäftigt und der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind in der Serviceeinheit die Teams "Infothek, Post, Telefon", "Testamentsabteilung", "Sachbearbeitung" und "Ausfertigungsdienst" gebildet, denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen sind. Die Klägerin war mittwochs von 9 bis 11:30 Uhr dem Team "Infothek, Telefon, Post", und im Übrigen dem Team "Ausfertigungsdienst" zugeordnet, dem die Abarbeitung der auszufertigenden Akten obliegt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie könne eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L beanspruchen. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe. Daher erfülle sie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Jedenfalls stehe ihr die geltend gemachte Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, da vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet würden. 

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das LAG zurück.

Die Gründe:
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt wurde. Die Tätigkeiten der "Infothek, Telefon, Post" und des "Ausfertigungsdiensts" waren der Klägerin getrennt zugewiesen. Die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung hatte zur Folge, dass verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt waren. Dies führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb war für die Tätigkeit der Klägerin von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang "Ausfertigungsdienst" hat das LAG zutreffend angenommen, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war. Dies führte insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.09.2026 13:47
Quelle: BAG PM Nr. 31 vom 16.9.2026

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