BVerfG v. 22.6.2026 - 1 BvR 2696/25
Versagung einstweiligen Rechtsschutzes unter Verweis auf vorrangiges sozialrechtliches Schlichtungsverfahren verfassungswidrig
Das BVerfG hat vorliegend einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf einen vorläufigen Vertragsschluss zur Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an einen außerklinischen Intensivpflegedienst richtet. Der angegriffene Beschluss des LSG verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das LSG hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht ohne jede Sachprüfung allein mit dem Verweis auf ein noch nicht durchgeführtes obligatorisches Schiedsverfahren ablehnen dürfen.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter einer GmbH, die Pflegedienstleistungen im Bereich der außerklinischen Intensivpflege anbietet. Nachdem die Verhandlungen zwischen der GmbH und den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen über eine zwingend erforderliche Folgevereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgreich verlaufen und die Dauer des obligatorischen Schiedsverfahrens nicht absehbar war, stellte die GmbH einen Eilantrag beim SG mit dem Ziel der vorläufigen Festsetzung einer "auskömmlichen" Vergütung für ihre Leistungen.
SG und LG wiesen den Antrag - insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache wegen des Vorrangs des gesetzlich angeordneten Schiedsverfahrens - ab. Grundrechtliche Belange der GmbH seien in dieser Konstellation ohne Relevanz und für eine Folgenabwägung kein Raum. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt, hob den angegriffenen Beschluss des LSG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Soweit die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wurde, ist sie zulässig und begründet.
Die Beschwerdefähigkeit des Insolvenzverwalters ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH eingetreten. Der Beschluss des LSG verletzt den Beschwerdeführer durch die Verweigerung jeglichen Eilrechtsschutzes vor Beendigung eines obligatorischen Schiedsverfahrens in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
Auf ein Unterlassen des für den Erhalt einer Leistungsvergütung erforderlichen Vertragsschlusses nach dem SGB V kann grundsätzlich mit dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung durch die Sozialgerichte reagiert werden. Eine gesetzliche Regelung, die dieses Vorgehen ausschließen würde, existiert nicht. Die Rechtsprechung des BSG, wonach eine Zahlungsklage eines Leistungserbringers gegen eine Krankenkasse als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen sei, solange das gesetzlich angeordnete Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, steht dem Erlass einer Regelungsanordnung in einem Fall, in dem schwere unabwendbare Nachteile drohen, nicht entgegen und entbindet vor dem Hintergrund, dass ein Obsiegen in der Hauptsache möglich ist, nicht von einer Folgenabwägung.
Die Rechtsanwendung des LSG lässt den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz demgegenüber leerlaufen. Die ausnahmslose Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Schiedsverfahren führt vorliegend zu schweren und unzumutbaren Nachteilen für die GmbH. In der vorliegenden Konstellation, in der ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse gesetzlich angeordnet und keine gesetzliche Regelung zu einer abweichenden Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes besteht, hätte es im Mindesten einer Auseinandersetzung damit bedurft, inwiefern dem Vorrang des Schiedsverfahrens auch in einer Konstellation, in der der vollständige Existenzverlust und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht, abschließende Geltung zukommen kann.
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