Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 7.7.2026 - 5 Ta 165/26

Wann wird die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung fällig?

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 BGB und die Abfindung wird sofort, spätestens nach einem angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin führte gegen die Beklagte einen Kündigungsschutzprozess vor dem ArbG. Dieser Prozess endete mit einem am 29.9.2025 geschlossenen Vergleich, der die Zahlungsverpflichtung einer Abfindung iHv. 38.000 € ggü. der Klägerin enthielt. Der Vergleich normierte eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt als den 29.9.2025 und enthielt keine Fälligkeitsregelung.

Die Klägerin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung. Mit Schreiben vom 16.10.2025 nahm ihr Prozessbevollmächtigte eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vor. Auf seinen Antrag setzte das ArbG mit Beschluss vom 29.5.2026 die Höhe der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 423 € nebst gesetzlichem Zinssatz fest.

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, den Beschluss ersatzlos aufzuheben. Sie macht geltend, es entspräche arbeitsgerichtlicher Praxis, dass eine Abrechnung und Auszahlung von arbeitsgerichtlichen Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltsablauf erfolgten.

Das LAG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt, da es im Gesetz nicht vorgesehen ist und vom LAG nicht zugelassen wird.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der angefochtene Beschluss die zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf 423 € nebst Zinsen festgesetzt.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt. Ausgangspunkt dieser Überlegung ist der Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der auch auf gerichtliche Vergleiche Anwendung findet. Danach kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist.

Die Voraussetzungen dieser Norm sind eröffnet. Der Vergleich enthielt keinen Leistungszeitpunkt. Aus den Umständen, insbesondere auch aufgrund einer von der Schuldnerin angenommenen Praxis im Arbeitsleben lässt sich nicht sicher schließen, dass ein anderweitiger Leistungszeitpunkt als vereinbart gilt.

Unproblematisch läge der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in der Zukunft gelegen hätte. Dann wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die Abfindung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Soweit der Zeitpunkt der Beendigung jedoch bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der Vergangenheit gelegen hat, lässt sich keine gesicherte Gerichtspraxis erkennen, der zu Folge die Abfindungssumme erst mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf erfolgt. Dies muss ausdrücklich vereinbart werden. Allenfalls ist der Schuldnerin eine angemessene Frist einzuräumen, um die Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindung auch in Bezug auf eine Abrechnung ordnungsgemäß vorzunehmen. Vorliegend war eine angemessene, maximal für die Zeitdauer von 14 Tagen zu bestimmende Frist bereits abgelaufen. Nichts und niemand hindert die Beklagte daran, für eine aufgrund des Vergleiches bereits ausgeschiedene Arbeitnehmerin eine Abrechnung auch außerhalb des sonst üblichen turnusmäßigen Zeitpunktes zu erstellen.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Arbeitsrecht
Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag pro Nutzer bereits enthalten. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2026 14:44
Quelle: Justiz Niedersachsen online

zurück zur vorherigen Seite