Otto Schmidt Verlag

LAG Niedersachsen v. 23.7.2026 - 5 SLa 116/26

Führt ein Verstoß gegen § 22 PflBG (Benehmensherstellung) zur Unwirksamkeit der Kündigung?

Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 3, Satz 2 PflBG (Benehmensherstellung) führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil diese Norm eine entsprechende Rechtsfolge nicht anordnet.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit, um Verzugslohn und hilfsweise um Urlaubsabgeltung. Die Beklagte bietet eine ganzheitliche Betreuung für insgesamt ca. 85 Bewohner aller Pflegegrade an. Mit dem Kläger schloss sie einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Pflegefachmann nach dem PflBG. Die Parteien vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit. Die Beklagte sprach dem Kläger eine Kündigung innerhalb der Probezeit aus.

Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht, weil die Beklagte es vor Ausspruch der Kündigung unterlassen habe, das nach § 22 Abs. 3 Satz 2 PflBG erforderliche Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, das Unterlassen dieses Erfordernisses führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Das ArbG hat dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung festgestellt. Die Berufung vor dem LAG hatte überwiegend Erfolg. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

Die Gründe:
Die Probezeitkündigung vom 10.3.2025 ist wirksam. Es ist entscheidungsunerheblich, ob die Beklagte die Herstellung des Benehmens mit der Pflegeschule nach § 22 Abs. 3 Satz 3. PflBG darlegen konnte. Eine Beweisaufnahme erübrigt sich. Denn ein eventueller Verstoß gegen diese Norm führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Diese Vorschrift ist als schlichte Ordnungsvorschrift auszulegen.

Gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 PflBG ist ausdrücklich das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. Die Rechtsfolge für den Fall, dass das Benehmen mit der Pflegeschule nicht hergestellt wird, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt.

§ 22 Abs. 3 Satz 2 PflBG ist Bestandteil des PflBG in seiner Fassung des Jahres 2016. Zu diesem Zeitpunkt kannte der Gesetzgeber die Problematik, ob ein Verstoß gegen eine Norm die Unwirksamkeit der Maßnahmen zur Folge haben solle. Die Nichtregelung dieser Folge ist für das Berufungsgericht in der Weise zwingend, dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht gelten soll (argumentum e contrario).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache war gem. § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Diese Revisionszulassung erstreckt sich ausdrücklich auf sämtliche Streitgegenstände, weil von der Problematik der Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines evtl. Verstoßes gegen § 22 Abs. 3 PflBG auch die übrigen Streitgegenstände abhängen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2026 13:48
Quelle: Justiz Niedersachsen online

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