ArbG Düsseldorf v. 23.7.2026 - 9 Ca 599/26
Entschädigungsanspruch wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund einer Schwerbehinderung
Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Dem potenziellen Arbeitgeber ist das Verhalten einer mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens beauftragten Dritten analog § 278 BGB zuzurechnen, die auch bei dem Zugang der Geltendmachung Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB ist. Im Einzelfall kann die Dritte als Komplementärin der potenziellen Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, nach §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haften.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung des schwerbehinderten Klägers im Bewerbungsverfahren. Der Kläger ist seit Anfang 2022 unbefristet gegen ein durchschnittliches mtl. Entgelt von rd. 5.000 € brutto/Monat beschäftigt; seine Arbeitgeberin betreibt seit Sommer 2025 ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt zur ordentlichen Kündigung. Die I. GmbH & Co. KG, deren Komplementärin die Beklagte ist, schrieb über "M." von Mai 2025 bis Januar 2026 die Position "Principal Information Security Manager (m/w/d)" aus (geschätztes Jahresgehalt 70.000-101.000 €; tatsächlich 7.500 € brutto/Monat, davon rd. 6.500 € fix). Gefordert waren u.a. ein abgeschlossenes (Wirtschafts-)Informatikstudium oder vergleichbare Fachrichtung sowie mind. zwei Jahre Erfahrung in der Informationssicherheit. Ein qualifizierter Vermittlungsauftrag i.S.d. § 164 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB IX an die Agentur für Arbeit wurde nicht erteilt. Es gingen 103 Bewerbungen ein; das Verfahren wurde konzernintern von der Beklagten durchgeführt.
Der Kläger bewarb sich am 20.11.2025 auf Vorschlag des Portals, wies im Anschreiben und Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hin und willigte in die Aufnahme in den Talentpool ein. Er verfügt über ein wirtschaftswissenschaftliches Studium, sechs Monate Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragter mit Informationssicherheitsbezug, sieben Monate als IT-Consultant sowie TÜV-Zertifizierungen als IT-Security-Manager und -Beauftragter. Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten nahm den Schwerbehindertenhinweis nach ihrem Vortrag nicht wahr. Am 28.11.2025 erhielt der Kläger eine Absage.
Der Kläger machte in der Folge eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen vermuteter Benachteiligung wegen Schwerbehinderung geltend; dies wurde von der Beklagten zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Zahlung einer Entschädigung. Er sieht bereits in der unterbliebenen Einladung zum Gespräch eine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung, gestützt insbesondere auf den fehlenden qualifizierten Vermittlungsauftrag. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Auswahl diskriminierungsfrei erfolgt sei; formale Mindestanforderungen für die Position gebe es nicht. Ihren Einwand, er habe sich in rechtmissbräuchlicher Absicht auf die Stelle bewerben, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen, könne die Beklagte nicht auf durchgreifende Indizien stützen. Der Kläger verlangt drei Monatsgehälter (23.750 €) als angemessene Entschädigung.
Das ArbG gab der Klage teilweise statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gegen die Beklagte aus §§ 15 Abs. 2 AGG, 278 BGB i.V.m. §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB i.H.v. 11.250 € nebst Zinsen.
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar geht die Kammer nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO davon aus, dass die Beklagte nicht Arbeitgeberin des Klägers würde, wenn seine Bewerbung vom 20.11.2025 zum Zuge gekommen wäre. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie nur das Bewerbungsverfahren für die die Stelle offerierende I. GmbH & Co. KG nebst der Korrespondenz dazu durchgeführt habe. Für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist der potenzielle Arbeitgeber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG der richtige Anspruchsgegner. Die Beklagte haftet als deren Komplementärin gleichwohl für einen Entschädigungsanspruch gegen die I. GmbH & Co. KG Die Gesellschafterin haftet nach § 126 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten einer offenen Handelsgesellschaft; dies gilt entsprechend für die KG, § 161 Abs. 2 HGB.
Der Kläger besitzt dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch gegen die I. GmbH & Co. KG aus §§ 15 Abs. 2 AGG, 278 BGB. Zwischen diesen ist der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Der Kläger, der eine Bewerbung eingereicht hat, ist formal Bewerber i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Die I. GmbH & Co. KG ist Arbeitgeberin i.S.d. § 6 Abs. 2 AGG. Der Kläger hat den Entschädigungsanspruch form- und fristgerecht i.S.d. § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht. Die dreimonatige Klagefrist des § 61b ArbGG ist ebenfalls gewahrt. Der Kläger kann nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Beklagte hat gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Dies ist der I. GmbH & Co. KG nach § 278 BGB zurechenbar (mit der Konsequenz, dass wiederum die Beklagte haftet, §§ 126 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB).
Der Kläger wurde dadurch benachteiligt, dass seine Bewerbung, anders als zumindest 30 andere Bewerbungen, nicht dem Fachbereich vorgelegt wurde. Ferner wurde er, anders als zumindest sieben andere Bewerber, nicht zu einem Erstinterview eingeladen, sondern seine Bewerbung aussortiert. Die Benachteiligung liegt schon in der Versagung einer Chance. Ob eine Bewerbung Erfolg hatte, ist irrelevant. Der Kläger ist mit einem GdB von 80 ist als schwerbehinderter Mensch i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Damit liegt eine Behinderung i.S.d. § 1 AGG vor. Die Kammer geht in Anwendung des § 22 AGG davon aus, dass die Benachteiligung gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 AGG verstieß, da sie aufgrund der Behinderung des Klägers erfolgte. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung ist zu vermuten. Die Beklagte hat die Vermutung nicht widerlegt.
Das Verhalten der Beklagten, das zu einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung führte, ist der I. GmbH & Co. KG analog § 278 BGB zuzurechnen. Die I. GmbH & Co. KG als potenzielle Arbeitgeberin, bei der sich der Kläger beworben hatte, stand zu ihm in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis i.S.d. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB und insbesondere in der Pflicht, ein benachteiligungsfreies Bewerbungsverfahren durchzuführen. Damit beauftragte sie die Beklagte. Erfüllungsgehilfen sind insoweit auch externe Auftragnehmer, die der potenzielle Arbeitgeber beauftragt, Bewerbungsunterlagen zu sichten und auszuwerten. So liegt es im Verhältnis der Beklagten zur I. GmbH & Co. KG, sodass gegen sie der Entschädigungsanspruch entstand.
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