Otto Schmidt Verlag

VG Frankfurt a.M. v. 28.8.2026 - 7 K 2946/25.F u.a.

BaFin: Verwarnung von Raiffeisenbank-Geschäftsleitern bestätigt

Die Verwarnungen von zwei Raiffeisenbank-Geschäftsleitern durch die BaFin wegen ihres Verhaltens im Rahmen einer von der BaFin angeordneten anlasslosen Sonderprüfung der Bank sind nicht zu beanstanden. Geschäftsleiter sind im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG verpflichtet, den Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Sie müssen an Gesprächen im Rahmen der Prüfung teilnehmen und notwendige Unterlagen vorlegen.

Der Sachverhalt:
Die BaFin verwarnte die Kläger, zwei ehemalige Geschäftsleiter der Raiffeisenbank Plankstetten, Ende 2024 nach § 36 Abs. 2 KWG. Den Verwarnungen lag das Verhalten der Kläger im Rahmen einer von der BaFin angeordneten anlasslosen Sonderprüfung der Bank zugrunde. Die Kläger hatten die Teilnahme an Gesprächen mit der die Prüfung durchführenden Deutschen Bundesbank wiederholt abgelehnt und relevante Unterlagen nicht fristgerecht herausgegeben. Einen Eilantrag der Bank bzgl. dieser Sonderprüfung lehnte der VGH mit Beschluss vom 19.12.2024 rechtskräftig ab (6 B 1763/24).

Die Kläger begründen ihre Klagen gegen die Verwarnungen (7 K 2946/25.F und 7 K 2948/25.F) im Wesentlichen damit, dass eine Sonderprüfung nur die Duldung von Maßnahmen der Prüfungsbehörde und keine Mitwirkungspflichten der Geschäftsleiter erfordere. Im Übrigen habe die Bundesbank stets unverbindliche Bitten geäußert. Die Kläger seien nicht verpflichtet gewesen, dem nachzukommen.

Das VG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung VGH beantragt werden.

Die Gründe:
Die Verwarnungen der Kläger durch die BaFin sind nicht zu beanstanden.

Das VG teilt die Auffassung des VGH, wonach Geschäftsleiter im Rahmen einer Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG verpflichtet sind, den Aufforderungen der Bundesbank nachzukommen. Sie müssen an Gesprächen im Rahmen der Prüfung teilnehmen und notwendige Unterlagen vorlegen. Die Kläger haben mit ihrem Verhalten insoweit die Sonderprüfung rechtswidrig behindert.

Hintergrund:
Ungeachtet dieser Entscheidung sind Eilanträge beim VG anhängig, die sich u.a. gegen die Tätigkeitsuntersagung gegenüber den Geschäftsleitern der Bank und gegen ein Abberufungsverlangen in Bezug auf die Geschäftsleiter richten. Diese Maßnahmen waren vorliegend nicht Gegenstand der Verhandlung.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung
Verwarnung von Geschäftsleitern nach § 36 Abs. 2 KWG
VG Frankfurt/M. vom 16.04.2026 - 7 K 2956/24.F
WM 2026, 1568 | Rz. 1 - 12
WM2003025

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.09.2026 14:58
Quelle: VG Frankfurt a.M. PM Nr. 6 vom 31.8.2026

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