Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 19.8.2026 - 2 Sa 19/26

Keine zweite Fristverlängerung: Rechtsanwalt muss arbeitsprozessuale Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kennen

Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist verschuldet. Wäre die versäumte Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands (hier: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten im Verlauf des Tags des Fristablaufs) nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Lohnansprüche sowie die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers. Das ArbG wies die Klage ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.4.2026 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.5.2026, eingegangen beim LAG am selben Tag, legte die Klägerseite Berufung ein. Auf Antrag vom 29.6.2026 wurde die Frist zur Begründung der Berufung verlängert bis 29.7.2026. Mit Schriftsatz vom 29.7.2026, eingegangen beim LAG um 9:33 Uhr, beantragte der Klägervertreter "gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO" die nochmalige Verlängerung der Frist um einen Monat und verwies auf die per E-Mail erklärte Zustimmung der Berufungsbeklagten zu dieser Fristverlängerung. Zur Begründung wurde eine außergewöhnlich starke Auslastung des Prozessbevollmächtigten sowie eine Urlaubsabwesenheit der Kanzleisekretärin angeführt. Der Fristverlängerungsantrag wurde am selben Tag unter Verweis auf die Unmöglichkeit einer zweimaligen Fristverlängerung gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG zurückgewiesen.

Die Berufungsbegründungsschrift ging am 3.8.2026 bei Gericht ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Fristversäumung schuldlos erfolgt sei. Am Morgen des 29.7.2026 habe sein Prozessbevollmächtigter erhebliche Übelkeit, Kopfschmerzen, Kreislaufbeschwerden und eine zunehmende Konzentrationsbeeinträchtigung verspürt. Er habe dennoch die aus seiner damaligen Sicht zur Fristsicherung erforderlichen Maßnahmen ergriffen und einen Fristverlängerungsantrag eingereicht. Sodann habe er sich zu einem Gerichtstermin begeben. Während des Termins in dem stark aufgeheizten Sitzungssaal und danach habe sich der Zustand des Prozessbevollmächtigten massiv verschlechtert. Nach Beendigung des Gerichtstermins sei er nicht mehr in der Lage gewesen, längere Texte konzentriert zu lesen, den Inhalt des Urteils zuverlässig zu erfassen, die Rechtslage zu prüfen, einen mehrseitigen Schriftsatz zu diktieren oder selbst zu verfassen oder die Arbeit eines Vertreters verantwortlich zu kontrollieren. Am 31.7.2026 sei dem Prozessbevollmächtigten dann eine Arbeitsunfähigkeit für den 29. und 30.7.2026 bescheinigt worden. Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose sei ICD-10-GM T67.0 (Hitzschlag und Sonnenstich) ausgewiesen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einer plötzlichen unvorhersehbaren Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhe, sondern auf dem Rechtsirrtum, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren eine Berufungsbegründungsfrist mit Zustimmung der Gegenseite verlängert werden könne.

Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück. Die Revisionsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die statthafte Berufung ist unzulässig und war daher gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG zu verwerfen. Die Berufungsbegründungsschrift ist nicht fristgerecht beim LAG eingegangen. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Vortrag seines Prozessbevollmächtigten lässt nicht erkennen, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war.

Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innerhalb der gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit der Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils beginnenden einmonatigen Berufungsfrist einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG können die Frist zur Begründung der Berufung und die Frist zur Berufungsbeantwortung vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. Eine zweite Fristverlängerung ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG nicht möglich. Da § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG der Verfahrensbeschleunigung dient, kann die Frist abweichend von § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch nicht mit Einwilligung des Gegners ein zweites Mal verlängert werden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war. Eine Wiedereinsetzung darf zudem nur gewährt werden, wenn kein auch nur mitursächliches Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung vorliegt. Im Falle der "doppelten" Kausalität müssen beide zur Fristversäumung führenden Umstände unverschuldet sein. Wäre die Frist auch ohne Hinzutreten des unverschuldeten Umstands nicht gewahrt worden, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Gemessen daran ist wahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Versäumung der Frist verschuldet hat. Eine unvorhergesehene und plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Frist kann im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist hingegen verschuldet. Die gesetzlich eindeutige Beschränkung schließt - selbst bei fehlerhaft nochmaliger Fristverlängerung durch das Gericht - wegen Verschuldens i.S.v. § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung aus. Ein vor dem LAG auftretender Rechtsanwalt hat die arbeitsprozessualen Vorschriften zu kennen. Vorliegend ist wahrscheinlich, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verschuldet war. Jedenfalls kann diese Möglichkeit nicht mit hinreichender Überzeugung ausgeschlossen werden.

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Kommentierung | ArbGG
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Schwab in Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2026
7. Aufl./Lfg. 03.2026

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2026 15:24
Quelle: Landesrecht BW

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