Otto Schmidt Verlag

BAG v. 7.5.2026 - 2 AZR 130/25

Kündigung durch Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH - Zurückweisung nach § 174 BGB

Die unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB erklärte Zurückweisung einer von nicht nach außen legitimierten Aufsichtsratsmitgliedern unterzeichneten Kündigung ist wirksam. Weder ein Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB analog noch § 242 BGB schließen das Zurückweisungsrecht aus, und eine elektronisch übermittelte Kündigung wahrt das Schriftformgebot des § 623 BGB nicht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit Juli 2018 auf Grundlage eines Anstellungsvertrags vom 27.3.2018 als Geschäftsführer der Beklagten, einer GmbH, tätig. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Y A.Ş. (Türkei). Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags ist der Aufsichtsrat für Bestellung/Abberufung der Geschäftsführer und den Abschluss/Änderung der Anstellungsverträge zuständig.

Der Aufsichtsrat (Frau Y. – Vorsitzende –, Frau Yi., Herr A.) hatte am 7.8.2023 einstimmig die Abberufung des Klägers zum 14.8.2023 und die fristgemäße Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags beschlossen. Mit Schreiben vom 11.8.2023, unterzeichnet von Frau Y. und Herrn A., kündigte die Beklagte den Vertrag ordentlich zum 31.10.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugegangen ist das Schreiben am 14.8.2023. Zugleich wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 18.8.2023 hat der Kläger die Kündigung mangels Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 7.12.2023 erklärte die Beklagte elektronisch übermittelt „vorsorglich … die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses“.

Bereits mit Klage vom 31.8.2023 wandte sich der Kläger gegen die Beendigung und begehrte Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer. Er berief sich auf ein Arbeitsverhältnis, Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB und Formmangel der „Schriftsatzkündigung“.

Arbeitsgericht und LAG haben der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten vor dem BAG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Kündigung war gem. § 174 Satz 1 BGB analog unwirksam. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a BGB. Dies war in der Berufungsinstanz unstreitig und für das Revisionsgericht bindend.

Die Kündigung vom 11.8.2023 galt nicht nach § 7 KSchG als wirksam. Die Klage war am 31.8.2023 eingegangen. Die Zustellung am 9.10.2023 erfolgte noch „demnächst" i.S.v. § 167 ZPO, da Verzögerungen im Gerichtsbetrieb nicht zu Lasten des Klägers gehen und dieser alle Mitwirkungshandlungen erbracht hatte. Die Kündigung löste das Arbeitsverhältnis nicht auf, da ihr kein Nachweis einer alleinigen Vertretungsmacht der handelnden Aufsichtsratsmitglieder beigefügt war.

§ 174 BGB ist analog anwendbar, wenn – wie hier – eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung einzelner Organmitglieder zu einer Alleinvertretungsmacht erweitert wird, die sich keinem Register entnehmen lässt und durch Erklärung der übrigen Organmitglieder nachzuweisen wäre. Nach dem Gesellschaftsvertrag stand die Vertretungsmacht dem Aufsichtsrat als Gremium zu. Eine satzungsmäßige oder nachgewiesene Ermächtigung einzelner Mitglieder, insbesondere der Vorsitzenden, bestand nicht. Der Beschluss vom 7.8.2023 war dem Kläger mit der Kündigung nicht vorgelegt worden.

Der Kläger hatte die Kündigung vom 11.8.2023 unverzüglich i.S.d. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Maßgeblich waren die zu § 121 BGB entwickelten Grundsätze. Eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche ist ohne besondere Umstände nicht mehr unverzüglich. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Kündigung und fehlender Vollmachtsurkunde. Die Zurückweisung vom 18.8.2023 auf die am 14.8.2023 zugegangene Kündigung war daher rechtzeitig.

Ein Ausschluss des Zurückweisungsrechts nach § 174 Satz 2 BGB analog schied hier aus, da der Kläger von einer Ermächtigung der handelnden Aufsichtsratsmitglieder nicht in Kenntnis gesetzt worden war. Auch § 242 BGB konnte nicht eingreifen. Ein Vertrauenstatbestand durch wiederholte Anerkennung der Vertreterstellung lag nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bestand somit über den 31.10.2023 hinaus fort und wurde auch durch die formunwirksame, elektronisch übermittelte Kündigung vom 7.12.2023 (§ 623, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 1 BGB) nicht beendet.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.09.2026 12:05
Quelle: BAG online

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