Otto Schmidt Verlag

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 30.6.2026 - 2 GLa 3/26

Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung nur in Ausnahmefällen zulässig

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sog. Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über Urlaubsgewährung im Zeitraum 20.7.2026 - 24.7.2026. Die Klägerin ist seit 2021 als Erzieherin bei der Beklagten beschäftigt, die drei Kindertagesstätten betreibt.

Für 2026 beantragte sie u.a. fünf Urlaubstage vom 20. bis 24.07.2026 sowie drei Wochen Urlaub vom 3. bis 21.8.2026. Der erste Zeitraum sollte der Teilnahme an einem Segelflug-Trainingslager („Fliegerlager“) einschließlich Lizenzprüfungsflügen dienen. Der Augusturlaub war für einen bereits geplanten Familienurlaub vorgesehen.

Die Beklagte lehnte die fünf Urlaubstage ab. Sie bot der Klägerin an, den Urlaub mit einer Kollegin zu tauschen, sodass sie stattdessen vom 13.7. bis 31.7.2026 Urlaub nehmen könne. Die Klägerin lehnte dies ab, weil dadurch ihr bereits geplanter Familienurlaub im August entfallen bzw. erheblich beeinträchtigt worden wäre.

Das ArbG wies den Antrag ab. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. Weitere Rechtsmittel sind nicht gegeben.

Die Gründe:
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mangelt es bereits an dem Verfügungsgrund, weil der Klägerin ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht die erforderlichen wesentlichen Nachteile bzw. Rechtsverluste drohen. Daneben zweifelt auch das Berufungsgericht an dem Vorliegen eines Verfügungsanspruchs, weil sowohl der Betreuungsschlüssel wie auch das betriebliche Interesse der Beklagten an der Anwesenheit einer Bezugsperson in einer Krippengruppe zu jeder Zeit, betriebliche Belange darstellen können, welche dem klägerischen Urlaubswunsch entgegenstehen. Dies kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben.

Mit einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung wird eine sog. Leistungsverfügung begehrt. Wird ihr stattgegeben, sind die Folgen nicht mehr rückgängig zu machen. Dies geschieht aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, ohne den infolge der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu erlangenden Erkenntnisgewinn für eine Entscheidung durch das Gericht erreichen zu können. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung ist daher nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig.

An den Verfügungsgrund sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsklägerin muss dabei auf die sofortige Erfüllung ihres Urlaubsanspruchs dringend angewiesen, die Erzielung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein und der der Verfügungsklägerin aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, welcher der Verfügungsbeklagten aus der sofortigen - vorläufigen - Erfüllung droht. Die Verfügungsklägerin hat mithin darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb sie darauf angewiesen ist, zu diesem ganz bestimmten von ihr begehrten Zeitraum Urlaub zu erhalten und worin der die normale Nachteile übersteigende wesentliche Nachteil liegt, der mit einer Ablehnung des konkreten Urlaubswunsches verbunden wäre.

Es ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung in der Hauptsache der Eilentscheidung grundsätzlich vorgeht; denn das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein rein summarisches Erkenntnisverfahren. Ein Hauptsacheverfahren ist durch die Verfügungsklägerin jedoch nicht anhängig gemacht. Die bloße Gefahr des Untergangs des Urlaubsanspruchs in dem gewünschten Zeitraum kann nur dann als Verfügungsgrund ausreichen, wenn der Anspruch ohne Zweifel besteht. Wo eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann, erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Gewährung eines zeitlich konkret fixierten Urlaubswunsches einen weitergehenden Urlaubsgrund.

Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Klägerin droht kein abschließender endgültiger Anspruchsverlust. Ihr Urlaubsanspruch geht ihr nicht verloren. Durch die Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 3.8. - 21.8.2026 werden die wesentlichen Ziele einer Urlaubsgewährung erreicht. Der Klägerin wird es während der Schulferien ermöglicht, zusammen mit ihrem schulpflichtigen Sohn und ihrem Ehemann einen Urlaub zu Erholungszwecken über einen Zeitraum von 3 Wochen zu gestalten. Damit sind die Anforderungen des Bundesurlaubsgesetzes und des § 8 Abs. 4 HTV gewährleistet. Die Verweigerung der Urlaubsgenehmigung im streitbefangenen Zeitraum vereitelt nicht die selbstbestimmte Verwirklichung des Urlaubsanspruchs und beeinträchtigt somit den Zweck des Erholungsurlaubs nicht wesentlich, weil der Klägerin Urlaub im Zeitraum 3.8. - 20.8.2026 gewährt ist.

Die Urlaubsgewährung für den Zeitraum 20.7. - 24.7.2026 begehrt die Klägerin gerade während dieses Zeitraumes, um an dem Fliegerlager teilnehmen zu können. Damit ist jedoch der geforderte mit der verweigerten Urlaubsgenehmigung bewirkte Nachteil nicht gegeben. Die Klägerin hat einen solchen nicht glaubhaft gemacht. Es droht ihr nicht der Verlust, zu keinem Zeitpunkt mehr an einem derartigen Fliegerlager teilzunehmen, also der Verlust der Teilnahme an einem Fliegerlager überhaupt, sondern sie wird lediglich darauf verwiesen, eine derartige Teilnahme zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. im Folgejahr, zu realisieren. Dass eine derartige Verschiebung einen nicht durch die Klägerin hinnehmbaren Nachteil darstellt, welcher zum Erlass einer einstweiligen Verfügung berechtigt, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin die Teilnahme an einem derartigen Fliegerlager bzw. einer gleichartigen Maßnahme außerhalb ihres Vereins unmöglich ist. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie gerade auf die Teilnahme der im streitbefangenen Zeitraum bei ihrem Verein stattfindenden Maßnahme angewiesen ist, um eine Fluglizenz zu erhalten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.09.2026 13:50
Quelle: Justiz Mecklenburg-Vorpommern online

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