ArbG Berlin v. 2.9.2026 - 56 Ga 14764/26
ver.di-Warnstreik: Umfang der Notdienstpläne der Charité festgelegt
Der Notdienstplan für 15 Bereiche der Charité an drei Standorten, die von einem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di seit dem 2.9.2026 betroffen sind, wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig.
Der Sachverhalt:
Die Gewerkschaft ver.di rief die Tarifbeschäftigten der Charité am 28.8.2026 zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 2.9.2026, auf. Zwischen der Charité und ver.di besteht ein Tarifvertrag Gesundheitsberufe Charité (TV GFB), den die Charité zuletzt zum 31.8.2026 gekündigt hat. Die von beiden Seiten angestrebten und bereits aufgenommenen Verhandlungen über eine Fortsetzung des TV GFB waren bisher nicht erfolgreich. Eine Vereinbarung über die Gewährleistung von Notdiensten während des Streiks ist nicht zustande gekommen. Ver.di hat der Charité für die Dauer des Streiks die Einhaltung eines an der Dienstplanung für Wochenenden orientierten Notdienstplans zugesagt, der aus Sicht der Gewerkschaft in diesem Umfang erforderlich, aber auch ausreichend sei.
Die Charité erachtet einen Notdienstplan im Umfang von etwa 80% des Normalbetriebs während der Woche für erforderlich, um die medizinische Versorgung sicherzustellen. Als größtes Krankenhaus Berlins und medizinischer Maximalversorger könne sie ihren Versorgungsauftrag auch im Streikfall nicht auf das Niveau der Wochenendversorgung beschränken. Die Charité hat am 1.9.2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung des nach ihrer Einschätzung erforderlichen Notdienstplans beantragt.
Das ArbG gab dem Antrag statt. Gegen das Urteil kann ver.di Berufung zum LAG einlegen.
Die Gründe:
Der Notdienstplan für den aktuellen Streik wird dem Antrag der Charité entsprechend festgelegt. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führt, ist unter Berücksichtigung der von der Charité glaubhaft gemachten medizinischen Erfordernisse und Risiken geboten und notwendig. Das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Streikrecht der Beschäftigten wird damit nicht unangemessen eingeschränkt.
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