BAG v. 20.5.2026 - 4 AZR 98/25
Arzt im Tarifsinn trotz beschränkter Berufsausübungserlaubnis
Der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA (Marburger Bund) erstreckt sich neben approbierten Ärzten auch auf solche, die über eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs verfügen.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Geltung des zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und dem Marburger Bund geschlossenen Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der VKA (TV-Ärzte/VKA) für ihr Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V., welcher der VKA angehört, und betreibt eine Klinik. Sie stellte den Kläger mit Wirkung zum 20.12.2021 als "Vollbeschäftigten" ein. Der Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
"§ 1
Der Arbeitnehmer ist auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Sonntags-, Feiertags, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit sowie Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet, soweit eine Berufserlaubnis besteht sind diese Einschränkungen oder besondere Regelungen zu beachten.
§ 3
Herr Ö erhält eine mtl. Bruttovergütung i.H.v. brutto 4.000 € für eine Vollzeittätigkeit, derzeit 40 Stunden/Woche. Anfallende Zeitzuschläge werden nach § 11 TV-Ärzte/VKA vergütet."
Der Kläger verfügte bei Begründung des Arbeitsverhältnisses noch nicht über eine Approbation. Ihm war jedoch nach § 10 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs in Hessen für die Zeit vom 15.11.2021 bis 14.11.2023 mit folgenden "Beschränkungen und Nebenbestimmungen" erteilt worden: "Die Erlaubnis berechtigt nur zu einer nicht selbständigen ärztlichen Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und in ständiger Anwesenheit von approbierten Ärztinnen und Ärzten. Die Einschränkung betrifft auch alle Nacht-, Notfall- und Bereitschaftsdienste."
Im Rahmen dieser Erlaubnis übte der Kläger ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung aus. Mit Wirkung zum 1.2.2022 trat er dem Marburger Bund bei. Am 9.2.2022 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er eine Vergütung nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags, der u.a. vorsah, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers am 30.9.2022 ordnungsgemäß abgerechnet wird und dass über die im Aufhebungsvertrag geregelten Ansprüche hinaus keine "weitere[n] finanzielle[n] Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis mehr bestehen". Nach erfolgloser Geltendmachung per E-Mail verfolgt der Kläger mit seiner Klage sein Begehren einer Vergütung nach Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA für die Zeit vom 1. bis 8.2.2022 weiter. Er ist der Auffassung, er sei auch in diesem Zeitraum "Arzt" im Tarifsinn gewesen und damit vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst.
ArbG und LAG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht für die Zeit vom 1. bis 8.2.2022 eine Differenzvergütung zwischen dem tariflichen Tabellenentgelt der Entgeltgruppe I, Stufe 1 TV-Ärzte/VKA und dem tatsächlich für diesen Zeitraum gezahlten Entgelt i.H.v. rd. 240 € brutto nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im streitgegenständlichen Zeitraum der TV-Ärzte/VKA. Beide Parteien waren tarifgebunden (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Der Kläger war als Arzt in einem Krankenhaus i.S.d. § 1 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA beschäftigt und daher vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst. Arzt i.S.d. Tarifbestimmung ist auch derjenige, dem eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO erteilt ist. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmungen.
Für dieses Verständnis spricht bereits der Tarifwortlaut. Aus dem Regelungszusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis. Ärzte mit beschränkter Berufsausübungserlaubnis sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit den - vormaligen - Ärzten im Praktikum vergleichbar, die keine Ärzte i.S.d. Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) waren. Danach war der Kläger als Arzt i.S.d. § 1 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA beschäftigt. Im Krankenhaus der Beklagten war ihm die Ausübung des ärztlichen Berufs übertragen. Er hatte im Rahmen seiner Berufsausübungserlaubnis ärztliche Tätigkeiten in der unmittelbaren Patientenversorgung auszuüben.
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