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LAG Baden-Württemberg v. 18.8.2026 - 2 Sa 14/24

Gender-Pay-Gap: Arbeitnehmerin bei Daimler Truck hat Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt

Eine Angestellte von Daimler Truck hat unter Berufung auf das EntgTranspG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz teilweise Anspruch auf eine höhere Vergütung für die Jahre 2018 bis 2022. Die Angestellte hat einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene; ein Anspruch auf das Entgelt eines namentlich benannten Kollegen besteht hingegen nicht.

Hintergrund:
Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. 

Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrt vom beklagten Arbeitgeber hinsichtlich mehrerer Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit einer bestimmten männlichen Vergleichsperson. Hilfsweise begehrt sie die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene, wie im so genannten Entgelttransparenz-Dashboard im Intranet der Beklagten ausgewiesen. Das Einkommen des von der Klägerin zum Vergleich herangezogenen Kollegen lag in dem von der Klage erfassten Zeitraum 2018 bis 2022 deutlich über dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene.

Die Beklagte machte geltend, dass der zum Vergleich herangezogene Kollege nicht die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie die Klägerin verrichtet habe. Darüber hinaus habe er über eine deutlich höhere Zeit der Tätigkeit auf der betreffenden Hierarchieebene verfügt. Zudem beruhe die unterschiedliche Entgelthöhe auf Leistungsmängeln der Klägerin. Letztlich seien die Gehaltsdaten des Kollegen unrechtmäßig den Gehaltslisten entnommen worden, welche die Beklagte dem Betriebsrat für dessen Amtsausübung zur Verfügung gestellt habe. Sie seien deshalb im vorliegenden Rechtsstreit unverwertbar.

Das LAG gab der Klage im zweiten Rechtsgang - das BAG hatte das erste Urteil des LAG im Revisionsverfahren (8 AZR 300/24) teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen - teilweise statt. Die Revision zum BAG wurde nicht erneut zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Entgelt des namentlich benannten Kollegen. Selbst wenn man die Verwertbarkeit der Gehaltsdaten, die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung und die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten unterstellt, ist es der Beklagten jeden falls gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Die Gesamtsituation bei der Vergütung innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe sowie die erheblich höhere Tätigkeitszeit des Kollegen auf der betreffenden Hierarchieebene sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Lohndifferenz hier nicht auf Gründen des Geschlechts basierte.

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Differenz zwischen der von ihr bezogenen Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene. Der Beklagten ist es nicht gelungen, die insoweit bestehende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung der Klägerin zu widerlegen. Betreffend den Vergütungsbestandteil virtuelle Aktien kann die Klägerin schließlich - wie von ihr auf der Basis des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes hilfsweise verlangt - die Differenz zu den (geschlechtsübergreifend) an die Mitarbeitenden ihrer Vergleichsgruppe durchschnittlich gewährten Leistungen beanspruchen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.08.2026 15:16
Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom 18.8.2024

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