Otto Schmidt Verlag

LAG Nürnberg v. 30.6.2026 - 7 SLa 25/26

Erforderlicher Vortrag für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG

Für den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung ist konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag erforderlich. Der pauschale Vortrag, der Anspruchsteller habe kein echtes Interesse an der Stelle, sondern durchsuche Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann systematisch in „einer Art Geschäftsmodell“, um Entschädigung zu erlangen, genügt dafür nicht. Auch der Hinweis auf ein gleichgelagertes Verfahren, in dem der Anspruchsteller wegen eines solchen Rechtsmissbrauchs schon einmal gescheitert war, ist idR noch nicht ausreichend.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Zusammenhang mit einer Stellenausschreibung der Beklagten. Die Beklagte hatte eine Teilzeitstelle als „Sekretärin/Kauffrau für Bürokommunikation“ ausgeschrieben und dabei ausdrücklich die weibliche Bezeichnung verwendet. Der Kläger, ein lediger Mann mit Abitur und beruflicher bzw. akademischer Qualifikation, bewarb sich im Juli 2024 auf die Stelle. Die Stelle wurde Anfang 2025 mit einer Frau besetzt.

Die Beklagte lehnte eine Entschädigung wegen des Verdachts des Rechtsmissbrauchs ab. Besondere Bedeutung erhielt dabei ein früheres Verfahren vor dem LAG Hamm und dem BAG. In einem nahezu gleich gelagerten Fall hatte das BAG mit Urteil vom 19.9.2024 (8 AZR 21/24) einen Entschädigungsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt. Das ArbG kam zu der Überzeugung, dass es sich bei dem Kläger um dieselbe Person wie im früheren BAG-Verfahren handele und dass auch die vorliegende Bewerbung Teil desselben „Bewerbungs-Geschäftsmodells“ sei. Auf dieser Grundlage wies das ArbG die Klage ab.

Die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung im Umfang von 1,5 Bruttomonatsgehältern. Für die Annahme von Rechtsmissbrauch liegt kein tragfähiger Sachvortrag der Beklagtenseite vor.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 15 Abs. 2, 11, 7 Abs. 1, 1 AGG. Der Kläger hat sich auf die Stellenausschreibung der Beklagten beworben und die ausgeschriebene Stelle nicht erhalten. Die betreffende Stellenausschreibung der Beklagten war nur für weibliche Bewerberinnen formuliert, also unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1, 1 AGG, dies ist gem. § 11 AGG ausdrücklich verboten und stellt ein Indiz im Sinne des § 22 AGG dafür dar, dass der Kläger die Stelle gerade deswegen nicht erhalten hat, weil er ein Mann ist. Für den Kausalzusammenhang zwischen dem Diskriminierungsmerkmal (hier: Geschlecht) und der Nichtvergabe der Stelle an den Kläger genügt bloße Mitursächlichkeit, wobei der Arbeitgeber das sich aus der Stellenausschreibung ergebende Indiz durch den Vollbeweis entkräften muss, dass ausschließlich andere als in § 1 AGG genannte Gründe zur Nichtberücksichtigung des Bewerbers geführt haben.

Zu den vorstehenden Punkten hat die Beklagtenseite nichts vorgetragen; sie hat vielmehr durch die (nachträgliche) Einladung zum Vorstellungsgespräch implizit eingeräumt, dass der Kläger grundsätzlich für die Stelle geeignet sei. Nach dem Vortrag der Beklagtenseite im vorliegenden Verfahren kann dem Kläger Rechtsmissbrauch nicht zur Last gelegt werden.

Dabei ist das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zwar von Amts wegen zu prüfen, denn § 242 BGB stellt keine Einrede dar, jedoch trägt die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Voraussetzung für den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, derjenige, der diesen Einwand geltend macht.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagtenseite nur pauschal vorgetragen, der Kläger habe gar kein Interesse an der Stelle, sondern durchforste Stellenanzeigen auf Fehler und bewerbe sich dann bundesweit, um Entschädigung zu erlangen; es liege „eine Art Geschäftsmodell 2.0 des Klägers vor“. In diesen Äußerungen liegt kein konkreter, substantiierter und nachprüfbarer Tatsachenvortrag. Die Beklagtenseite hat weder vorgetragen, wann, wo und wie häufig und mit welchem Ergebnis sich der Kläger in der Vergangenheit beworben habe und ggf. wie er dabei vorgegangen sei.

Es genügt nicht, dass dem Kläger in einem anderen Fall ein Rechtsmissbrauch zu Last gelegt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Annahme von Rechtsmissbrauch stets eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen. Grundlage dieser Prüfung ist der von der Beklagtenseite vorgetragene und vom Tatsachengericht festgestellte Sachverhalt. Eine Argumentation der Beklagtenseite zum Einzelfall und insbesondere dazu, weshalb die streitgegenständliche Bewerbung dem gleichen „Geschäftsmodell“ folge wie diejenige im Verfahren vor dem LAG Hamm, liegt nicht vor. Hinsichtlich des klägerischen Vorgehens im vom LAG Hamm entschiedenen Fall einerseits und im vorliegenden Fall andererseits führt die Beklagtenseite nichts Konkretes an.

Mehr zum Thema

Rechtsprechung:
Kein Entschädigungsanspruch nach dem AGG bei unzulässiger Rechtsausübung
BAG vom 19.9.2024 - 8 AZR 21/24
Henning Hülbach, ArbRB 2025, 37

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2026 11:46
Quelle: Justiz Bayern online

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