BAG v. 17.3.2026 - 9 AZR 193/25
Tarifvertragsauslegung in Bezug auf die Inflationsausgleichsprämie in der Altersteilzeit
Es ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nicht zu beanstanden, dass eine an das arbeitsvertragliche Synallagma anknüpfende tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie vom Umfang der Arbeitszeit abhängig gemacht wird, der auch für das Tarifentgelt maßgeblich ist.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit weitere tarifvertragliche Sonderzahlungen zu gewähren hat.
Die Parteien schlossen im September 2021 einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell. Sie reduzierten die wöchentliche Regelarbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit um die Hälfte auf 19,5 Stunden.
Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vereinbarte Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TV FlexAZ). Dieser beinhaltet folgende Regelungen:
„§ 7
Entgelt und Aufstockungsleistungen
(1) 1Beschäftigte erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V ergebenden Beträge. 2Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.
(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b)) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.
(3) 1Das den Beschäftigten nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. 2Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). 3Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Jahressonderzahlung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. 4Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.“
Am 22.4.2023 schlossen ver.di und die VKA einen „Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ (TV Inflationsausgleich). Er lautet auszugsweise:
„§ 2
Inflationsausgleich 2023
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
§ 3
Monatliche Sonderzahlungen
(1) 1Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. 2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(1) 1Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. 2Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“
Zwei Niederschriftserklärungen der Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 TV Inflationsausgleich sehen Regelungen für Arbeitnehmer vor, die sich am 1.5.2023 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden. Diese erhalten den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe der Hälfte der Leistungen, die sie bekommen würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.
§ 24 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:
„Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 15) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
a) Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.…“
Die Beklagte leistete an den Kläger den hälftigen Inflationsausgleich 2023 und hälftige monatliche Sonderzahlungen, insgesamt 1.500 €.
Der Kläger hat gemeint, er habe Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen in voller Höhe. Dies folge aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ, hilfsweise aus einer ergänzenden Auslegung des TV Inflationsausgleich. Falls die Tarifverträge eine zeitanteilige Zahlung vorsehen sollten, läge darin eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter sowie eine mittelbare Altersdiskriminierung.
Das ArbG wies die Klage auf Feststellung der Zahlungspflicht ab. Die Berufung des Klägers hatte ebenso wenig Erfolg wie auch die Revision vor dem BAG.
Die Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Inflationsausgleich 2023 und monatliche Sonderzahlungen.
Ein Anspruch auf die vollen Inflationsausgleichszahlungen folgt nicht aus einer isolierten, erläuternden Auslegung von §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich.
Ein Anspruch auf die vollen Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich ergibt sich auch nicht abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ.
§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ stellt für die erfassten Leistungen keine ausdrückliche anderweitige Regelung iSv. § 24 Abs. 2 TVöD dar. Es handelt sich bei den Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich nach dem im Tariftext verlautbarten Willen der Tarifvertragsparteien nicht um sonstige Entgeltbestandteile iSv. § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ, deren Auszahlung hälftig auf die Arbeits- und die Freistellungsphase aufgeteilt wird.
Zwar sollen der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen nach § 4 Abs. 3 TV Inflationsausgleich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen. Das legt für sich genommen den Schluss nahe, dass beide Leistungen Entgelt im Tarifsinn sind. Jedoch haben die Tarifvertragsparteien für die gemäß § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG steuerlich privilegierten Leistungen nach §§ 2 und 3 TV Inflationsausgleich die Entscheidung getroffen, sie nicht der Auszahlungsregel in § 7 Abs. 2 TV FlexAZ zu unterstellen.
Die Regelung einer lediglich anteiligen Zahlung an Teilzeitbeschäftigte nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten in § 4 Abs. 1 TzBfG als insoweit speziellere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Regelung einer bloß anteiligen Gewährung der Inflationsausgleichsleistungen an Teilzeitbeschäftigte verstößt schließlich nicht gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 iVm. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG). Insofern kommt es auf die gesamte Gruppe der von § 2 Abs. 2 Satz 3 und § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD betroffenen Normadressaten an. Dies sind alle Teilzeitbeschäftigten, nicht lediglich Arbeitnehmer in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Die Anknüpfung an die Teilzeit lässt keinen Schluss auf eine besondere Betroffenheit von im Lebensalter fortgeschrittenen Arbeitnehmern zu.
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