Otto Schmidt Verlag

LAG Köln v. 29.5.2026 - 8 SLa 28/26

Ablösungsoffenheit von Gesamtzusagen - Revision zugelassen

Die Frage, ob eine Gesamtzusage auch dann ablösungsoffen gegenüber einer neuen Regelung ist, wenn sie nicht betriebliche Altersversorgung zum Gegenstand hat, aber dennoch auf einen längeren unbestimmten Zeitraum auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Wirkung entfaltet, ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig. Infolgedessen wurde die Revision zum BAG zugelassen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, ob die Klägerin aufgrund der „Dienstanweisung Beihilfe“ vom 26.11.2019 weiterhin Beihilfe im Krankheitsfall beanspruchen kann. Die Klägerin ist seit 1987 beim nicht rechtsfähigen, öffentlich‑rechtlichen Zusammenschluss B., beschäftigt. Tarifliche Regelungen bestehen dort nicht. Der Arbeitsvertrag verweist auf den MTV‑W, dessen § 24 vorsieht, dass Beihilfen nach den jeweils beim W. geltenden Richtlinien gewährt werden. Diese wurden im B. durch die Dienstanweisung Beihilfe 2019 umgesetzt, die auf die Beihilferegelungen des Landes NRW Bezug nahm.

Mit Dienstanweisung vom 22.8.2024 hoben die Beklagten die Dienstanweisung 2019 auf und schränkten u.a. die bisher bis kurz vor Renteneintritt bestehende Wechselmöglichkeit der Klägerin in den Beihilfetarif ein. Die Klägerin begehrte die Feststellung der Weitergeltung der Dienstanweisung 2019 und berief sich u.a. auf betriebliche Übung und Vertrauensschutz.

Die Beklagten hielten § 24 MTV‑W für einen bloßen Programmsatz ohne eigenständigen Anspruch und sahen in der Dienstanweisung 2019 eine Gesamtzusage mit konkludentem Änderungsvorbehalt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es sah in § 24 MTV‑W ein tarifliches Bestimmungsrecht nur zum „Wie“, nicht zum „Ob“ der Beihilfegewährung. Insofern überschreite die Aufhebung der Dienstanweisung 2019 den Gestaltungsspielraum. Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BAG zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufhebung der Dienstanweisung 2019 durch die Dienstanweisung 2024 war unwirksam, so dass sie fortbesteht.

§ 24 MTV‑W begründet keinen eigenständigen Beihilfeanspruch, sondern ist – in Anlehnung an § 40 BAT – als reine Verweisungsnorm auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Beihilferegelungen auszulegen. Die Tarifnorm regelt weder das „Ob“ noch das „Wie“ der Beihilfegewährung. Der Arbeitgeber ist somit tariflich nicht verpflichtet, Beihilfen einzuführen oder beizubehalten.

Die Dienstanweisung Beihilfe 2019 stellt eine Gesamtzusage dar: Sie richtet sich in allgemeiner Form an die Beschäftigten des B. und enthält die Erklärung, Beihilfe nach Maßgabe der dort geregelten Voraussetzungen zu gewähren. Diese Erklärung ist ohne ausdrückliche Annahme ergänzender Vertragsinhalt geworden. Eine solche vertragliche Zusage kann nicht durch eine einseitige neue Dienstanweisung verschlechtert oder aufgehoben werden. Hierfür bedarf es vielmehr einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung. Ein Widerrufsvorbehalt enthielt die Dienstanweisung 2019 nicht.

Die für die betriebliche Altersversorgung entwickelten Grundsätze der Ablösbarkeit von Gesamtzusagen (BAG v. 10.3.2015 - 3 AZR 56/14) sind auf Beihilfezusagen nicht übertragbar. Beihilfe ist eine im laufenden Arbeitsverhältnis gewährte, an externe (Landes‑)Regelungen anknüpfende Leistung und kein vom Arbeitgeber gesteuertes Versorgungssystem mit langfristiger, über das Arbeitsverhältnis hinausreichender Systembindung. Ob eine Ablösung durch eine mitbestimmte kollektive Regelung möglich wäre, konnte hier offenbleiben, da die Dienstanweisung 2024 unstreitig nicht mitbestimmt worden war.

Allerdings war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob eine Gesamtzusage auch dann ablösungsoffen gegenüber einer neuen Regelung ist, wenn sie nicht betriebliche Altersversorgung zum Gegenstand hat, aber dennoch auf einen längeren unbestimmten Zeitraum auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus Wirkung entfaltet, ist entscheidungserheblich und klärungsbedürftig.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.08.2026 12:31
Quelle: Justiz NRW

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