Hessisches LAG v. 3.8.2026 - 10 Ta 104/25
Erneutes Zwangsgeld wegen Zweifelhaftigkeit der Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit
Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen. Die Auswahl, ob ein Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird, muss nach pflichtgemäßen Ermessen des Prozessgerichts erfolgen. Ist eine Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit zweifelhaft, kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob zur Durchsetzung eines titulierten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses erneut ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festgesetzt werden kann. Ausgangspunkt ist ein rechtskräftiger Titel des ArbG aus 2017 (bestätigt durch LAG und BAG), der die Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses mit bestimmtem Inhalt verpflichtet; das zunächst erteilte Zeugnis hat der Gläubiger zurückgegeben.
Zur Vollstreckung wurden zwischen 2017 und 2021 mehrfach Zwangsgelder i.H.v. insgesamt 62.500 € festgesetzt und beigetrieben; sämtliche sofortigen Beschwerden der Schuldnerin blieben erfolglos. 2022 ordnete das ArbG gegen den Geschäftsführer Zwangshaft an; die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldnerin wurde durch das LAG zurückgewiesen.
Das AG setzte den Vollzug der Zwangshaft wegen Haftunfähigkeit einstweilen aus und ordnete später an, einen etwaigen Haftbefehl für 24 Monate nicht zu vollstrecken. Der Gläubiger nahm daraufhin seinen Haftbefehlsantrag zurück und beantragte erneut Zwangsgeld. Das ArbG hob 2024 den Haftbeschluss auf und setzte ein weiteres Zwangsgeld fest; das LAG hob diesen Beschluss jedoch auf mit der Begründung, der Haftbeschluss sei rechtskräftig und könne nicht einseitig aufgehoben werden; der Gläubiger müsse die Haftvollstreckung versuchen.
Schließlich machte der Gläubiger geltend, wegen Ablaufs der Zweijahresfrist des § 802h ZPO sei die Haft nicht mehr vollziehbar, sodass ein neues Rechtsschutzbedürfnis für Zwangsgeld bestehe. Das AG lehnte eine weitere Aussetzung der Haft ab, weil ohnehin keine Vollstreckung mehr drohe. Nach zunächst ablehnendem Beschluss des ArbG und wechselseitigen Argumenten zur fristwahrenden Wirkung des Haftantrags hob das ArbG auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den ablehnenden Beschluss auf und setzte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 25.000 € nebst ersatzweiser Zwangshaft fest.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht erneut ein Zwangsgeld, auch in dieser Höhe, festgesetzt.
Dem erneuten Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsmittels fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel. Die Haftanordnung aufgrund des Beschlusses vom 17.3.2022 besteht zwar noch, sie ist aber nicht mehr vollstreckbar und steht daher einer erneuten Zwangsmittelfestsetzung nicht entgegen. Der Gläubiger hat die Festsetzung von Zwangshaft als Zwangsmittel zur Durchsetzung des titulierten Zeugnisanspruchs erwirkt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gelten die §§ 802g ff. ZPO. Gleichwohl steht dieser Haftbeschluss einem erneuten Zwangsgeld im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil eine Vollstreckung daraus ausgeschlossen ist. Nach § 802h Abs. 1 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Daher kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an der Festsetzung einer erneuten Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Gläubiger kein schützenswertes Interesse an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hätte. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gem. § 888 ZPO kann nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Gläubiger - wie hier - nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist. Eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung findet in dem formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht statt. Titel sind vielmehr wegen des Grundsatzes der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip effektiv durchzusetzen.
Auch die Auswahl des Zwangsmittels und die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Zwangsmittels im Rahmen von § 888 ZPO steht dem Arbeitsgericht grundsätzlich ein Ermessen zu. Sowohl das Zwangsmittel des Zwangsgelds als auch der Zwangshaft können grundsätzlich in beliebiger Reihenfolge auf Antrag wiederholt festgesetzt werden. Ist eine Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit zweifelhaft, kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen. Auch die Höhe des Zwangsgelds von 25.000 € begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die bisherigen wiederholten Festsetzungen eines Zwangsgelds in geringerer Höhe haben die Schuldnerin nicht veranlasst, das geschuldete Zeugnis zu erteilen. Es ist daher konsequent, dass der gesetzliche Höchstrahmen ausgeschöpft wird.
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