ArbG Berlin v. 31.7.2026 - 13 Ca 2144/26
Kündigungsschutzklage des R. Abou-Chaker gegen Bushido überwiegend abgewiesen
Im Verfahren einer Kündigungsschutzklage, mit der gegen eine außerordentliche Kündigung wegen versuchten Prozessbetrugs vorgegangen werden soll, muss der Kläger im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nähere Angaben zu den behaupteten Umständen des vorgeworfenen Verhaltens machen. Erfolgt dies nicht, ist prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Der Sachverhalt:
Herr R. Abou-Chaker war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück (GbR) beschäftigt und verfügte in dieser Position über eine Kontovollmacht der GbR. Gesellschafter der GbR waren bis September 2018 noch Herr Ferchichi und Herr Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Herrn R. Abou-Chaker. Im März 2018 hob Herr R. Abou-Chaker 180.000 € vom Geschäftskonto der GbR ab und übergab sie seinem Bruder. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er damit Weisungen folgte, die ihm beide Gesellschafter der GbR erteilt hatten.
Im Juni und August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des R. Abou-Chaker auf Veranlassung des Herrn Ferchichi mehrfach seitens der GbR gekündigt. Nach Auflösung der GbR war deren Rechtsnachfolger Herr Ferchichi, gegen den sich die Kündigungsschutzklage zuletzt richtete. Herr R. Abou-Chaker wendet sich gegen drei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Geldentnahme von März 2018 und deren Berechtigung stehen. Widerklagend hatte Herr Ferchichi von Herrn R. Abou-Chaker die Zahlung der entnommenen 180.000 € verlangt.
Das Klageverfahren war im Hinblick auf die Durchführung mehrerer Straf- und Zivilverfahren betreffend die Parteien dieses Rechtsstreits und Herrn Arafat Abou-Chaker über Jahre ausgesetzt. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob Herr Ferchichi entsprechend der Behauptung des Herrn R. Abou-Chaker eine Weisung zur Abhebung der 180.000 € erteilt hatte. Über die im März 2018 an Herrn Arafat Abou-Chaker ausgegebenen 180.000 € hat zwischenzeitlich das OLG Brandenburg in einem zwischen diesem und Herrn Ferchichi geführten Verfahren rechtskräftig entschieden. Die insoweit auch ggü. Herrn R. Abou-Chaker erhobene Zahlungsforderung war damit erledigt. Das ArbG hatte deshalb für diesen Teil des Verfahrens nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.
Das ArbG Berlin hat die zweite von mehreren Kündigungen als wirksam erachtet. Hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung von 180.000 € war nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden, die das ArbG Herrn Ferchichi auferlegt hat. Gegen die Entscheidung können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum LAG einlegen.
Die Gründe:
Die erste außerordentliche Kündigung vom 8.6.2018 war aus formalen Gründen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis ist jedoch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.8.2018 wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam aufgelöst worden. Den Vorwurf, Herr R. Abou-Chaker habe am 27.8.2018 vor dem ArbG unrichtig behauptet, auch Herr Ferchichi habe ihn zur Abhebung der 180.000 € angewiesen, hat Herr R. Abou-Chaker nicht ausreichend widerlegen können. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte er nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Der grundsätzlich bis zum 28.8.2018 bestehende Anspruch des Herrn R. Abou-Chaker auf Entgelt ist verjährt. Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betreffend die Zahlungsforderung von 180.000 € hat Herr Ferchichi zu tragen, weil von einem Erfolg der Widerklage ohne die Erledigung nicht auszugehen ist.
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