BAG v. 4.3.2026 - 7 ABR 39/24
Betriebsratswahl: Erfordernis einer Frist/Stichtagsregelung bei schriftlicher oder Umlaufabstimmung
Die Arbeitnehmer eines qualifizierten Betriebsteils können die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG formlos beschließen. Soll über die Wahlteilnahme schriftlich oder im Umlaufverfahren abgestimmt werden, muss für die Stimmabgabe eine Frist oder ein Stichtag bestimmt sein; anderenfalls liegt kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl im Regionalbetrieb Süd. Die Arbeitgeberin, ein Tiefbauunternehmen mit ca. 530 Arbeitnehmern an zehn Standorten, betreibt u.a. die Niederlassungen M. und S.; M. ist Sitz der Gesellschaft und Regionalniederlassung Süd mit kaufmännischem und technischem Regionalleiter.
Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung aus 2019 war das Unternehmen in vier operative Regionen mit Regionalniederlassungen gegliedert worden. Den Regionalniederlassungen sind Zweigniederlassungen/Betriebsstätten – hier u.a. S. – funktional und disziplinarisch unterstellt. Durch Tarifvertrag „Betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung in der Regionalstruktur“ vom 11.11.2019 wurden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG vier betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten gebildet, u.a. Region Süd (NL S., NL M.). Die Mitarbeiter dieser Standorte wählen je einen Betriebsrat für den Regionalbetrieb. Am 31.1.2020 wurde der Betriebsrat Region Süd gewählt. Der Tarifvertrag endete zum 28.2.2022 ohne Nachwirkung.
Für die BR-Wahl im Jahr 2022 wandte sich der Betriebsrat Region Süd schriftlich an die Beschäftigten in S. mit der Bitte, über die Teilnahme an einer gemeinsamen Wahl mit M. abzustimmen. Beigefügt war ein Formular, mit dem erklärt werden konnte, von dem Betriebsrat der NL M. vertreten werden zu wollen. 16 Beschäftigte aus S. gaben „Ja“-Erklärungen ab (acht bis 11.3.2022, acht am 14.3.2022). Am 17.5.2022 wurde für M. und S. der nun beteiligte Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat die Wahl angefochten mit der Begründung, M. und S. seien jeweils eigenständige betriebsratsfähige Betriebe bzw. S. jedenfalls ein als Betrieb geltender Betriebsteil. Die Arbeitnehmer in S. hätten keinen wirksamen Beschluss zur Teilnahme an der Wahl in M. gefasst.
Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das LAG hat zutreffend festgestellt, dass die von der Arbeitgeberin angefochtene Betriebsratswahl unwirksam war.
Der Wahlanfechtungsantrag war zulässig und fristgerecht nach § 19 Abs. 2 BetrVG gestellt worden. Die Arbeitgeberin war zur Anfechtung berechtigt, da die Wahl unter Verkennung des betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriffs durchgeführt worden war. Die Niederlassungen M. und S. bildeten im Zeitpunkt der Wahl keinen einheitlichen Betrieb. Die tarifvertragliche Zusammenfassung nach § 3 BetrVG war mit Ablauf des 28.2.2022 beendet und wirkte nicht nach. Nach der gesetzlichen Betriebsverfassung stellte die Niederlassung S. einen qualifizierten Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dar, da sie über ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit verfügte und räumlich weit vom Hauptbetrieb M. entfernt war.
Die Arbeitnehmer eines solchen qualifizierten Betriebsteils können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. Ein solcher Beschluss ist formfrei möglich. Insbesondere bedarf es weder einer Betriebsversammlung noch einer geheimen Abstimmung. Erforderlich ist jedoch eine demokratische Willensbildung, die eine einheitliche Abstimmung voraussetzt. Wird die Abstimmung schriftlich oder im Umlaufverfahren durchgeführt, muss deshalb eine konkrete Frist oder ein Stichtag für die Stimmabgabe festgelegt werden. Nur dadurch kann ein einheitliches Abstimmungsergebnis festgestellt und die gesetzlich vorgesehene Mitteilung an den Betriebsrat des Hauptbetriebs innerhalb der erforderlichen Frist gewährleistet werden. Ohne eine solche zeitliche Begrenzung liegt kein wirksamer Abstimmungsvorgang vor.
Im vorliegenden Fall war für die Abstimmung der Arbeitnehmer der Niederlassung S. ein Stichtag bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch nicht genügend Stimmen für eine absolute Mehrheit vor. Später abgegebene Stimmen konnten nicht berücksichtigt werden. Ein wirksamer Beschluss über die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb M. lag daher nicht vor. Die Einbeziehung der Arbeitnehmer der Niederlassung S. in die Wahl des Betriebsrats M. stellte somit einen wesentlichen Verstoß gegen Wahlvorschriften dar. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflusst hatte, war die Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG anfechtbar.
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