Otto Schmidt Verlag

OVG Münster v. 15.7.2026 - 3 A 892/23

Keine Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen für Landesbeamte

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben.

Der Sachverhalt:
Die Kläger machten jeweils Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.9.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten.

Die mit den Verfahren befassten VG gaben den hiergegen gerichteten Klagen statt. Auf die Berufungen des Landes wies das OVG die Klagen ab. Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. 

Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch "in" einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte "für" ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.07.2026 09:15
Quelle: OVG Münster PM vom 15.7.2026

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