Otto Schmidt Verlag

ArbG Krefeld v. 13.5.2026 - 3 Ca 2205/25

Versetzung über große Distanz nur bei sachlichem Grund

Eine Versetzung, die mit einer erheblichen räumlichen Entfernung verbunden ist, wahrt die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 GewO nur, wenn eine tragfähige unternehmerische Entscheidung zugrunde liegt, die Maßnahme zur Umsetzung dieses Konzepts erforderlich ist und die dadurch entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer – unter Berücksichtigung seines Bestands- und Ortsinteresses – nicht außer Verhältnis zu den Arbeitgeberinteressen stehen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Versetzung des schwerbehinderten Beklagten von P. nach Q. Die Klägerin führt Seminare zur Förderung der beruflichen Ausbildung durch, mit Hauptsitz in O. und Standorten in P. und Q. Der Beklagte (geb. 1979) ist seit 1.10.2021 als Bürohilfskraft in Vollzeit auf Grundlage zweier befristeter, nach § 16i SGB II geförderter Arbeitsverträge beschäftigt, zuletzt mit 2.409,29 € brutto. Die aktuelle Befristung gilt bis 30.9.2026. Er ist schwerbehindert (GdB 80, Merkzeichen G) und kann keinen Pkw führen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 21.8.2023 ist sein Einsatzort P. „und die übrigen Standorte“ der Klägerin. Bisher war der Beklagte in P. eingesetzt. Seit 23.7.2025 ist er durchgehend arbeitsunfähig.

Mit Schreiben vom 16.9.2025 kündigte die Klägerin an, den Arbeitsplatz des Beklagten zum 1.10.2025 nach Q. zu verlegen, wegen gesunkener Nachfrage und unbefriedigender Leistungen. Der Beklagte widersprach. Die Parteien beabsichtigen aktuell eine Wiedereingliederung in Q.

Die Klägerin berief sich auf das Direktionsrecht und eine unternehmerische Entscheidung, die Verwaltung von P. nach Q. zu verlagern. In P. fielen nur noch geringe Verwaltungstätigkeiten an. Der Beklagte hielt die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse für unzulässig und die Versetzung wegen seiner Behinderung und gesundheitlichen Situation für unzumutbar. Er bestritt zudem Leistungsdefizite und verwies auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 8.11.2025.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die Klage war zulässig und begründet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse lag hier vor, da die Klägerin die Reichweite ihres Weisungsrechts aus § 106 GewO i.V.m. dem Arbeitsvertrag klären lassen wollte. Eine Elementenfeststellungsklage ist insoweit anerkannt, ohne dass zuvor eine Versetzung tatsächlich angeordnet und angegriffen werden müsste.

In der Sache kann die Klägerin den Beklagten derzeit nicht nach Q. versetzen. Nach § 106 S. 1 GewO darf der Arbeitgeber den Arbeitsort nur nach billigem Ermessen bestimmen. Dies verlangt eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrung dieser Grenzen trug hier die Klägerin. Der arbeitsvertragliche Hinweis auf mehrere Standorte erweiterte lediglich den räumlichen Rahmen des Direktionsrechts, hob aber die Anforderungen des billigen Ermessens nicht auf.

Die Versetzung nach Q. entsprach nicht billigem Ermessen. Ein Umzug kann dem in P. wohnenden Beklagten angesichts der Befristung bis 30.9.2026 nicht abverlangt werden. Ein tägliches Pendeln ist ihm nach der fachärztlichen Stellungnahme aus neurologisch-psychiatrischer Sicht unzumutbar. Dem ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten, sodass seine gesundheitliche Situation zugrunde zu legen war. Hinzu kam die erhebliche Erschwernis der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Demgegenüber wogen die organisatorischen Interessen der Klägerin weniger schwer. Selbst bei reduziertem Beschäftigungsbedarf in P. standen ihr andere arbeitsrechtliche Mittel – insbesondere eine Änderungskündigung – offen. Zudem ist ihr eine Weiterbeschäftigung in P. unter Inkaufnahme organisatorischen und finanziellen Mehraufwands zumutbar, zumal es sich um ein nach § 16i SGB II gefördertes, bis 30.9.2026 befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Ob eine Versetzung bei künftig geänderter Sachlage zulässig wäre, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2026 16:12
Quelle: Justiz NRW

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