BAG v. 25.3.2026 - 5 AZR 65/25
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO: Persönlicher Zustellversuch erforderlich
Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 180 ZPO liegt nur vor, wenn zuvor erfolglos eine persönliche Übergabe des Schriftstücks versucht wurde. Bei unwirksamer Zustellung trägt die Partei, die sich auf Heilung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Annahmeverzugsvergütung begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der für die Beklagte zuständige Zusteller legte das Urteil des Arbeitsgerichts am 20.7.2024, einem Samstag, in den zum Betrieb der Beklagten gehörenden Briefkasten. Dieser befindet sich außerhalb am Tor des Werkgeländes, das von einem Zaun umgeben ist. Das Tor ist nur geöffnet, wenn im Werk gearbeitet wird. Auf dem Briefumschlag hatte der Zusteller den 20.7.2024 als Zustellungsdatum angegeben. In der Zustellungsurkunde vermerkte er durch Setzen entsprechender Kreuze im Vordruck, er habe das Schriftstück zu übergeben versucht. Da die persönliche Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil ist am 21.8.2024, einem Mittwoch, beim LAG eingegangen. Die Beklagte machte geltend, ihre Berufung sei fristgemäß, denn die Zustellung des Urteils am 20.7.2024 sei unwirksam und der Zustellungsmangel erst am Montag, den 22.7.2024 durch den tatsächlichen Zugang des Urteils beim Empfänger geheilt worden. Der Zusteller habe entgegen seinen Eintragungen in der Zustellungsurkunde am 20.7.2024 keinen Versuch einer persönlichen Übergabe unternommen. An diesem Tag sei bei ihr nicht gearbeitet worden. Der Zusteller habe ihr mitgeteilt, ihm sei klar, dass samstags, wenn das Werkstor geschlossen sei, niemand da sei. Er könne die Sendung in diesem Fall einfach in den Briefkasten legen und müsse keinen Versuch einer Übergabe machen.
Das LG hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Auf die hiergegen gerichtete Revision hat das BAG das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Die Revision ist begründet. Die Annahme des LAG, die Berufungsfrist sei wegen wirksamer Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 20.7.2024 nicht gewahrt, beruhte auf Rechtsfehlern. Es durfte sich nicht allein auf die Zustellungsurkunde stützen, sondern hätte den von der Beklagten geschilderten und unter Beweis gestellten abweichenden Geschehensablauf durch Vernehmung des Zustellers aufklären müssen.
Die Berufungsfrist beginnt nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils; nur eine wirksame Zustellung setzt die Frist in Gang. Bei juristischen Personen ist nach § 170 ZPO an den gesetzlichen Vertreter oder Leiter zuzustellen. Eine Ersatzzustellung in den Geschäftsbriefkasten nach § 180 ZPO ist nur zulässig, wenn eine persönliche Übergabe nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht ausführbar ist, was einen zuvor unternommenen Versuch der persönlichen Übergabe voraussetzt. Fehlt dieser Versuch, ist die Ersatzzustellung unwirksam.
Die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO erbringt zwar vollen Beweis für die beurkundeten Tatsachen, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit ist aber zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hatte einen Sachverhalt behauptet, der – unterstellt – die Unrichtigkeit der Urkunde und damit die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung belegte. Darüber hätte Beweis erhoben werden müssen.
Eine Heilung nach § 189 ZPO zum 20.7.2024 konnte nicht ohne Beweis angenommen werden. Bei unwirksamer Zustellung trägt die Partei, die sich auf Heilung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlichen Zugang. Die Beklagte hatte vorgetragen, Kenntnis erst am 22.7.2024 erlangt zu haben. Damit wäre die am 21.8.2024 eingelegte Berufung fristgerecht erfolgt. Auf etwaiges Fristenverschulden kam es mangels wirksamen Fristbeginns nicht an.
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