Neue Vorschriften zu Sozialleistungen für mobile Arbeitnehmer in der EU
Das EU-Parlament hat neue Vorschriften verabschiedet, um für Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu gewährleisten. Die lang erwartete Aktualisierung der Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, auf die sich das Parlament und der Rat bereits vorläufig geeinigt haben, führt klarere Kriterien ein, anhand derer bestimmt wird, welche Sozialversicherungsvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben oder arbeiten. Außerdem fördert die Verordnung die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit Informationen umgehend ausgetauscht werden, um Fehler oder Betrug (beispielsweise durch Briefkastenfirmen) aufzudecken.
Arbeitslosengeld
Das Gesetz regelt, wie Beschäftigungszeiten, Selbstständigkeit oder Versicherungsschutz bei der Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet werden. Zieht eine Person in ein anderes EU-Land, um dort zu arbeiten, hat sie sechs Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Land, das sie verlassen hat. Dieser Zeitraum kann bis zum Ende des Anspruchs verlängert werden.
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird nun klar festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung der Leistungen zuständig ist. War eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzland ununterbrochen 22 Wochen lang als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig und/oder versichert tätig, werden die Leistungen von dem Land gezahlt, in dem sie oder er arbeitet.
Langzeitpflege- und Familienleistungen
Die aktualisierten Vorschriften erhöhen die Rechtssicherheit für pflegebedürftige Menschen und die Personen, die sie pflegen. Sie enthalten eine neue Definition sowie eine Liste der Pflegeleistungen, die von diesen Vorschriften gedeckt werden.
Zudem wird klarer zwischen Leistungen für Familien, die als Einkommensersatz dienen, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder reduziert, um ein Kind zu erziehen, und anderen Familienleistungen unterschieden. Dies ermöglicht eine gerechtere Aufteilung der Erziehungsaufgaben und beseitigt mögliche finanzielle Hindernisse für Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihr Kind zu betreuen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem anderen EU-Land
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige, die für bis zu 24 Monate ins Ausland entsandt werden (und dabei keine/n zuvor entsandten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ersetzen), bleiben in dem EU-Land versichert, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist oder in dem sie gewöhnlich ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Um Betrug und Fehler zu vermeiden, müssen sie vor ihrer Entsendung ins Ausland mindestens drei Monate lang in ihrem Heimatland sozialversichert gewesen sein.
Der Text führt außerdem ein obligatorisches Vorabmeldesystem ein: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Tätigkeiten in einem anderen EU-Land ausüben, müssen sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Voraus benachrichtigen. Dies gilt nicht für Dienstreisen und kurzfristige Entsendungen von maximal drei Tagen. Der Bausektor ist von dieser Regelung ausgenommen.
Nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger
EU-Bürgerinnen und Bürger, die nicht arbeiten und nicht aktiv auf der Suche nach Arbeit sind, sollten ebenfalls Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Dies hatte der EuGH entschieden.
Hintergrund
Derzeit leben oder arbeiten 16 Millionen Europäerinnen und Europäer in einem anderen EU-Land. Die EU-Vorschriften zur sozialen Sicherheit erleichtern den Umzug, die Arbeit und das Leben in verschiedenen EU-Ländern und gewährleisten den Fortbestand des Versicherungsschutzes beim Grenzübertritt. Zusätzlich sollen die neuen Regelungen bei der Feststellung helfen, welches Land für den Sozialversicherungsschutz zuständig ist.
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