Otto Schmidt Verlag

BAG v. 22.4.2026 - 4 AZR 95/25

Keine automatische Höhergruppierung nach EG 14 TV-L

Eine Höhergruppierung tariflich beschäftigter Lehrkräfte nach EG 14 TV‑L setzt nach TV EntgO‑L voraus, dass der Beschäftigte bei unterstelltem Beamtenstatus unter denselben materiellen und formellen Voraussetzungen wie eine vergleichbare beamtete Lehrkraft hätte befördert werden können. Maßgeblich sind die beamtenrechtlichen Beförderungs- und Haushaltsvorschriften, rückwirkende fiktive Beförderungen sind wegen § 8 Abs. 4 BeamtStG ausgeschlossen, sodass eine tarifliche „Automatik“ der Höhergruppierung nicht besteht.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist gymnasial befähigter Lehrer und seit 2008 beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden TV‑L und TVÜ‑Länder Anwendung. Mit Schreiben vom 23.6.2021 war ihm die Tätigkeit eines Oberstudienrats/Fachleiters Sek I am T‑Gymnasium übertragen worden. Die Schulleiterin stellte am 7.12.2021 seine Bewährung in der Erprobungszeit fest. Die Mitteilung erfolgte am 21.1.2022.

Der Haushaltsplan für das Jahr 2022 wurde erst durch Gesetz vom 28.6.2022 mit Rückwirkung zum 1.1.2022 festgestellt; zuvor galt vorläufige Haushaltsführung. Der Kläger wurde bis Juni 2022 nach EG 13, ab Juli 2022 nach EG 14 TV‑L vergütet. Er begehrte Vergütung nach EG 14 bereits für 12/2021–6/2022 nebst Zinsen, gestützt auf Tarifautomatik und fehlende haushaltsrechtliche Hindernisse.

Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auch die Berufung und die Revision des Klägers blieben erfolglos.

Die Gründe:
Der Antrag war als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bestand, da der Kläger gegenwärtige Ansprüche auf höhere Vergütung für einen vergangenen Zeitraum geltend gemacht hatte und die Entscheidung den Streit insgesamt erledigt hat. Dies galt hier auch für die akzessorischen Zinsansprüche.

Der Antrag war jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach TV-L, TVÜ-Länder und TV EntgO-L. Eine Höhergruppierung in EG 14 setzt nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 TV EntgO-L voraus, dass der Beschäftigte bei unterstelltem Beamtenstatus unter denselben Voraussetzungen wie eine vergleichbare beamtete Lehrkraft befördert worden wäre. Erforderlich sind daher sowohl die materiellen als auch die formellen beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen; eine tarifliche Eingruppierungsautomatik besteht insoweit nicht.

Diese Voraussetzungen lagen im Streitzeitraum nicht vor. Die laufbahnrechtliche Bewährung war erst mit Eröffnung der Bewährungsfeststellung am 21.1.2022 nachgewiesen. Zudem wäre eine Beförderung bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2022/2023 haushaltsrechtlich ausgeschlossen gewesen, weil während der vorläufigen Haushaltswirtschaft Beförderungen grundsätzlich unzulässig waren und keine Ausnahme eingriff. Maßgeblich sind die für Beamte geltenden Beförderungsregelungen, nicht die Vorschriften über Höhergruppierungen tariflich Beschäftigter.

Auch die rückwirkende Feststellung des Haushaltsplans zum 1.1.2022 begründet keinen Anspruch, da beamtenrechtliche Ernennungen rückwirkend unzulässig sind (§ 8 Abs. 4 BeamtStG). Mangels fiktiver Beförderungsmöglichkeit bestand daher kein Anspruch auf Vergütung nach EG 14 oder auf Zinsen. Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da seine innerprozessuale Bedingung nicht eingetreten war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.07.2026 12:35
Quelle: BAG online

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