LAG Düsseldorf v. 3.6.2026 - 3 Ta 89/26
Einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr weg
Aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt, dass eine einmal nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann. Daher bleibt das Arbeitsgericht für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die eigentlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde, zuständig, wenn der Rechtsweg bei Rechtshängigkeit der Klage wegen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet war. Daran ändert auch die Abtrennung der Hauptklage und deren örtliche Verweisung nichts. Anders ist die Rechtslage allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Versuch der Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG zu beurteilen.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten nach mehreren Abtrennungsentscheidungen des ArbG im hiesigen, verbliebenen Streitverhältnis noch über einen von der Klägerin auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Zahlungsanspruch i.H.v. rd. 26.000 € gegen die Beklagte (ursprünglich Beklagte zu 2)) als Gesamtschuldnerin neben dem ursprünglichen Beklagten zu 1), einem ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin, den diese wegen des gleichen Betrages auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, und in diesem Zusammenhang zunächst über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.
Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst. Der Arbeitnehmer war bei ihr bis Anfang 2025 beschäftigt. Er bestellte bei der Beklagten Ende September 2023 zwei Tankkarten im Namen der Klägerin. Ob dies mit Vertretungsmacht geschah, ist streitig. Jedenfalls wurden der Klägerin von der Beklagten im Zeitraum seit dem 4. Quartal 2023 bis Ende 2024 für erfolgte Nutzungen der Tankkarte mehrere Rechnungen gestellt und die entsprechenden Beträge in der Gesamthöhe der Klageforderung per Lastschrift vom Bankkonto der Klägerin eingezogen. Die Klägerin erklärte im Februar 2025 die Kündigung aller etwaig zur Beklagten bestehenden Verträge. Ihr früherer Mitarbeiter habe ohne Vertretungsmacht gehandelt, eine Genehmigung geschlossener Verträge erfolge nicht. Nach erfolgloser Aufforderung zur Rückzahlung erhob die Klägerin Klage vor dem ArbG Düsseldorf gegen den Arbeitnehmer und die Beklagte und kündigte den Antrag an, beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von rd. 26.000 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Rechtswegzuständigkeit bzgl. der Beklagten stützte sie dabei auf § 2 Abs. 3 ArbGG.
Der Arbeitnehmer erhob Widerklage wegen einer behaupteten Darlehnsrückzahlungsforderung. Diesbezüglich erklärte das ArbG Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 25.9.2025 für zulässig, trennte die Widerklage sodann ab und verwies örtlich an das ArbG Bamberg. In dem zur Klageschrift verbliebenen Rechtsstreit trennte das ArbG nach vorherigem entsprechendem rechtlichem Hinweis mit Beschluss vom 12.2.2026 das Verfahren gegen die Beklagte ab, erklärte insoweit den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das LG Düsseldorf. Im gegen den Arbeitnehmer geführten Verfahren verwies das ArbG Düsseldorf den Rechtsstreit örtlich an das ArbG Bamberg.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin änderte das LAG den Rechtswegbeschluss des ArbG vom 12.2.2026 ab und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das ArbG hat seine Rechtswegzuständigkeit zu Unrecht verneint. Entgegen seiner Ansicht liegt hier zwischen der Klägerin und der Beklagten eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, für die die Rechtswegzuständigkeit als Zusammenhangszuständigkeit aus § 2 Abs. 3 ArbGG folgt.
Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Zwischen der Schadensersatzklage gegen den Arbeitnehmer und der hiesigen Bereicherungsklage gegen die Beklagte lag ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor. Denn beide werden aus demselben Lebenssachverhalt in Anspruch genommen, das zu der seitens der Klägerin geltend gemachten Klageforderung geführt hat.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG liegen vor. Die Vorschrift verlangt, dass Haupt- und Zusammenhangsklage "bei einem Arbeitsgericht", d.h. demselben Gericht erhoben werden. Rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden. Die Annahme des ArbG, die Verfahrensabtrennung und örtliche Verweisung des Rechtsstreits gegen den Arbeitnehmer - mithin der Hauptklage - an ein anderes Arbeitsgericht führe dazu, dass die Zusammenhangsklage nicht mehr am selben Arbeitsgericht wie die Hauptklage anhängig sei, weshalb keine Zusammenhangszuständigkeit begründet sein könne, verkennt, dass eine einmal begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 3 ArbGG durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann. Die Rechtslage ist identisch im - hier vorliegenden - Fall der Abtrennung der Hauptklage und ihrer örtlichen Verweisung.
Die missliche Situation, dass nunmehr entgegen des Sinns und Zwecks des § 2 Abs. 3 ArbGG Haupt- und Zusammenhangsklage doch nicht mehr gemeinsam und durch dasselbe Arbeitsgericht entschieden werden, vermag an der einmal gegebenen und fortbestehenden Rechtswegzuständigkeit des ArbG für die gegen die Beklagte gerichtete Klage wegen § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nichts mehr zu ändern. Die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung über Haupt- und Zusammenhangsklage hat im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage bestanden. Eine Begründung der aus Sicht des ArbG nicht gegebenen örtlichen Zuständigkeit im Streitverhältnis Klägerin - Arbeitnehmer hätte durch rügeloses Verhandeln des Arbeitnehmers nach §§ 504, 39 ZPO herbeigeführt werden können. Außerdem wäre ein Gesuch der Klägerin nach § 37 Abs. 1 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die gegen beide Beklagte gerichtete Klage nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht gekommen.
§ 2 Abs. 3 ArbGG verlangt lediglich, dass die Zusammenhangsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben wird, bei dem zeitgleich oder schon zuvor auch die Hauptklage "anhängig" (gemacht worden) ist. Dass sie dort örtlich zutreffend anhängig gemacht worden ist, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie etwa überhaupt zulässig ist. Einzig dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage rechtsmissbräuchlich versucht hätte, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch hinsichtlich der Beklagten über § 2 Abs. 3 ArbGG zu begründen, käme deswegen eine Ablehnung der Rechtswegbegründung über diese Norm, die ihr ja immerhin eine fakultative Zuständigkeitsbegründung ermöglicht und damit ggf. durchaus ein Rechtsmissbrauchspotenzial birgt, in Betracht. Solchen Rechtsmissbrauch wendet jedoch weder eine Partei im Rechtsstreit ein noch wirft das ArbG dies der Klägerin vor - und dies zu Recht.
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Stefan Lunk, ArbRB 2026, 76
ARBRB0088843
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