Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 17.6.2026 - 9 Ta 101/26

Ungebühr in der Sitzung: Fehlende Elemente des protokollpflichtigen Komplexes können zur Aufhebung des Beschluss führen

Gem. § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gem. § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Im Protokoll der am 4.5.2026 durchgeführten Verhandlung vor der Kammer des ArbG ist der folgende Beschluss enthalten:

"beschlossen und verkündet:

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld i.H.v. 250 € wegen Missachtung des Gerichts verhangen.

Begründung:
Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ihm aufgrund seines unangemessenen Auftretens das Wort entzogen wird. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht."


Die konkrete Veranlassung für den Beschluss, insbesondere die Art und Weise des durch das ArbG angenommenen unangemessenen Auftretens, hat das ArbG nicht in das Protokoll aufgenommen.

Auf die Beschwerde des Klägers hob das LAG den Beschluss des ArbG auf.

Die Gründe:
Gem. § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann u.a. gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gem. § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen.

Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies der Fall, so ist das Fehlen einzelner Elemente unschädlich. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses. Eine nachträgliche Ergänzung eines unvollständigen Protokolls kommt nicht in Betracht.

Eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses vom 4.5.2025 nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ist der Beschwerdekammer nicht möglich. Das ArbG hat die Veranlassung für den Erlass des Beschlusses nicht protokolliert. Auch im Übrigen, so etwa anhand der Begründung des Beschlusses, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger "unangemessen aufgetreten" sein und sich einer Ungebühr im Sinne der gesetzlichen Vorschrift schuldig gemacht haben könnte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.07.2026 13:57
Quelle: Justiz NRW

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