Otto Schmidt Verlag

BAG v. 24.2.2026 - 1 AZR 99/25

Keine Standortwechselpauschale ohne Clearingverfahren

Die Einmalzahlung für einen Standortwechsel nach einem Sozialplan setzt voraus, dass der Wechsel Ergebnis des im Sozialplan vorgesehenen Clearingverfahrens ist. Ein erst aufgrund eines Kündigungsschutzverfahrens erfolgter Standortwechsel genügt hierfür nicht.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über eine Sozialplanleistung wegen der Änderung des Arbeitsortes. Der Kläger war bis zur Schließung der Station Hannover zum 31.5.2021 bei der beklagten Fluggesellschaft beschäftigt. Grundlage der Restrukturierung war der Sozialplan Hannover (SP Hannover) vom 24.8.2015. Dieser sah u. a. verschiedene Personalmaßnahmen vor. Beschäftigte, die bis zum 31.5.2016 freiwillig an einen Hub in Frankfurt oder München wechselten, erhielten bei Verlängerung des Arbeitswegs eine Einmalzahlung von 15.000 €. Für Beschäftigte, die am ab Juni 2020 durchgeführten Clearingverfahren teilnahmen, war bei einer Versetzung an einen anderen Standort eine Einmalzahlung von 12.000 € vorgesehen.

Der Kläger hat keine der bis 2016 angebotenen Personalmaßnahmen in Anspruch genommen. Im Clearingverfahren wurde ihm kein anderer Arbeitsplatz vermittelt. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.5.2021. Im Kündigungsschutzverfahren obsiegte der Kläger erstinstanzlich. Daraufhin bot ihm die Beklagte ab Juni 2021 eine Prozessbeschäftigung sowie eine Versetzung an den Hub München auch für den Fall des endgültigen Obsiegens an. Der Kläger nahm beide Angebote an und wird seitdem in München beschäftigt. Die Beklagte nahm ihre Berufung gegen das Kündigungsschutzurteil zurück.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger zuletzt eine Einmalzahlung von 12.000 € nach Nr. 4 SP Hannover. Er machte geltend, das Clearingverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, da ihm freie oder freizukündigende Stellen nicht angeboten worden seien.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG gab dem Hilfsantrag statt. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Urteil des LAG insoweit aufgehoben, wie es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts stattgegeben hatte. Die Berufung des Klägers wurde insoweit zurückgewiesen.

Die Gründe:
Soweit das LAG dem Kläger Schadensersatz zugesprochen hatte, war dessen Berufung bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung hatte sich nicht mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dessen Annahme, der Kläger habe keine konkreten freien oder freizukündigenden Stellen benannt. Insoweit hätte das LAG die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

Auch ein Anspruch auf die Einmalzahlung von 12.000 € aus Nr. 4 Abs. 4 SP Hannover bestand nicht. Die Sozialplanregelung erfasste nur Standortwechsel, die Ergebnis des Clearingverfahrens waren. Zwar war der Wortlaut nicht eindeutig, Systematik, Regelungszusammenhang und Zweck des Sozialplans sprachen jedoch eindeutig für diese Auslegung. Der Sozialplan hat zwischen den vor dem Clearing vorgesehenen Personalmaßnahmen und den Leistungen im Clearingverfahren unterschieden. Die Einmalzahlung sollte ausschließlich die Nachteile eines durch das Clearing vermittelten Standortwechsels pauschal ausgleichen. Der Wechsel des Klägers nach München erfolgte dagegen erst infolge des Kündigungsschutzverfahrens und nicht aufgrund einer Vermittlung im Clearing.

Die Differenzierung verstieß hier auch nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien durften Arbeitnehmer, die bereits im Clearing auf einen anderen Arbeitsplatz wechselten, gegenüber später versetzten Beschäftigten unterschiedlich behandeln. Eine ergänzende Auslegung schied mangels planwidriger Regelungslücke aus, da der Sozialplan ein geschlossenes System von Ausgleichsleistungen vorsah.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.06.2026 15:57
Quelle: BAG online

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