LAG Berlin-Brandenburg v. 15.4.2026 - 23 TaBVGa 269/26
Mitbestimmungsrechte eines Betriebsrats bei ausländischer Fluggesellschaft
Der am Stationierungsort Flughafen BER gewählte Betriebsrat einer Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland darf auch vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit an diesem Stationierungsort betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ausüben.
Der Sachverhalt:
Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Betriebsrat. Dieser begehrte, der in Malta ansässigen Fluggesellschaft zu untersagen, Dienstpläne der Pilot/innen im zweiten Quartal 2026 ohne seine vorherige Mitbestimmung festzulegen. Die Fluggesellschaft betreibt mit maltesischer Fluglizenz Flüge in Europa und unterhält am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) eine Base mit rund 50 Pilot/innen und 270 Kabinenbeschäftigten. In personellen, sozialen und disziplinarischen Angelegenheiten erfolgt die Betreuung zentral aus Malta und Irland. Am BER fungieren Base Captain und Base Supervisor als lokale Ansprechpartner.
Der Betriebsrat wurde im Mai 2025 gewählt, nachdem das LAG Berlin‑Brandenburg bereits 2023 den Versuch einer einstweiligen Untersagung der Wahlvorbereitung zurückgewiesen und im Oktober 2024 die Betriebsratsfähigkeit des Stationierungsorts BER bejaht hatte. Dies hat das BAG (Beschl. v. 13.5.2026 - 7 ABR 7/25) im Mai 2026 letztlich bestätigt.
Der Betriebsrat beantragte im März 2026 beim ArbG die Untersagung der einseitigen Dienstplanfestlegung ab April 2026. Nach Ablauf eines Tarifvertrags zur Dienstplanung hatte die Arbeitgeberin den Dienstturnus ohne Beteiligung des Betriebsrats geändert. Ab April 2026 verlegte sie zudem die Funktionen von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland, bestritt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und behauptete, der Betriebsrat sei infolge Wegfalls der organisatorischen Selbständigkeit erloschen.
Das Arbeitsgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das LAG hat das Urteil bestätigt. Gegen diese Entscheidung im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Der Fluggesellschaft wird untersagt, Dienstpläne der Pilot/innen festzulegen, ohne dass der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung von der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Das Arbeitsgericht sowie das LAG waren für das Verfahren betreffend die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats am Stationierungsort BER zuständig. Es war auch unter Berücksichtigung der Verlagerung der Funktionswahrnehmung von Base Captain und Base Supervisor ins Ausland nicht offensichtlich, dass eine betriebsratsfähige Organisationseinheit am Stationierungsort BER fehlt, weil die Base-Funktionen selbst unabhängig vom Stationierungsort der Funktionsträger am Stationierungsort BER verblieben.
Der Betriebsrat ist gewählt worden, ohne dass die Betriebsratswahl innerhalb der inzwischen längst abgelaufenen gesetzlichen Anfechtungsfrist angefochten worden war. Die Betriebsratswahl war zudem nicht nichtig. Voraussetzung dafür wäre ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl gewesen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr Bestand hätte Vorliegend gab es aber kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit der Wahl. Selbst wenn das BAG in dem – bei der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht noch nicht abgeschlossenen – Verfahren die Frage des Bestehens
einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am Stationierungsort BER verneinen sollte, würde lediglich ein Fall der Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegen, der nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur (fristgebundenen und hier nicht mehr möglichen) Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl führen würde.
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