Otto Schmidt Verlag

BAG v. 15.4.2026 - 7 AZR 114/25

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder: Fiktive Beförderung und Grenzen des § 78 Satz 2 BetrVG

Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB nur dann Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen fiktiver Beförderung, wenn aufgrund konkreter Tatsachen feststeht, dass ihm ohne die Betriebsratstätigkeit die höherwertige Funktion tatsächlich übertragen und welche Vergütung es dort tatsächlich erhalten hätte. Das bloße Vergütungspotential der Stelle genügt nicht, und können die Voraussetzungen nicht aufgeklärt werden, sind vorrangig Ansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG sowie etwaige Zahlungsansprüche unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen erneut zu prüfen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Vergütung der Klägerin, die seit 1994 als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig ist. Sie ist seit 1986 bei der beklagten Automobilherstellerin beschäftigt. Ursprünglich war sie als Teilemontiererin in Entgeltstufe 7 RTVE eingruppiert. 1996 schloss sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Technikerin ab. Ein geplanter Einsatz als technische Sachbearbeiterin bzw. Planerin unterblieb wegen der Übernahme des Betriebsratsamts.

Im Rahmen ihrer Betriebsratstätigkeit erwarb die Klägerin zusätzliche Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitszeitmodelle. Seit 2008 wurde sie auf einer internen Potenzialliste für eine Unterabteilungsleiterstelle geführt. 2011 bot ihr die Beklagte die Leitung der Unterabteilung PQ 35 Schweißgruppe an. Als Gründe wurden ihre fachliche Qualifikation, die Techniker-Ausbildung sowie ihre persönlichen Fähigkeiten genannt. Die Klägerin lehnte die Stelle wegen ihrer Betriebsratstätigkeit ab. Für solche Führungspositionen ist regelmäßig eine Entwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen.

Im Jahr 2017 erhielt die Klägerin nach einem internen Auswahlverfahren eine Führungslizenz. Anschließend schlossen die Parteien einen Tarif-Plus-Arbeitsvertrag. Die Beklagte ging davon aus, dass sich die Klägerin ohne ihr Betriebsratsamt entsprechend entwickelt hätte. Zuletzt wurde sie nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet.

Nach der BGH-Entscheidung vom 10.1.2023 überprüfte die Beklagte die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder und kam zu dem Ergebnis, dass der Klägerin lediglich Entgeltstufe 14 RTVE zustehe. Seit Februar 2023 zahlte sie nur noch nach dieser Stufe und behielt wegen behaupteter Überzahlungen weitere Beträge ein.

Die Klägerin begehrte die Feststellung, weiterhin nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet zu werden, sowie die Zahlung der Vergütungsdifferenzen und einbehaltener Beträge. Sie machte geltend, ohne ihre Betriebsratstätigkeit hätte sie die angebotene Führungsposition übernommen und sich entsprechend entwickelt.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG bestätigte die Entscheidung. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Das LAG hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe aufgrund einer „fiktiven Beförderung“ nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe II Tarif Plus.

Zwar durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Klägerin ohne ihre Betriebsratstätigkeit die 2011 angebotene Stelle als Unterabteilungsleiterin übertragen worden wäre. Auch dürfen bei der Beurteilung ihrer Eignung während der Betriebsratstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden. Die Feststellungen trugen jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin im Streitzeitraum tatsächlich bereits nach Entgeltgruppe II Tarif Plus vergütet worden wäre. Allein der Umstand, dass für Unterabteilungsleiter eine Entwicklung in den Tarif-Plus-Bereich vorgesehen ist, genügte hierfür nicht. Maßgeblich ist nicht das Vergütungspotential der Stelle, sondern welche konkrete Vergütung die Klägerin auf dieser Stelle erhalten hätte. Hierzu fehlten jedoch Feststellungen. Die Klägerin hatte auch nicht dargelegt, weshalb sie die Voraussetzungen für die Entgeltgruppe II Tarif Plus erfüllt hätte.

Ebenso konnte hier auch nicht über die geltend gemachten Zahlungsansprüche abschließend entschieden werden. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Einbehalte fehlten Feststellungen zu einer wirksamen Aufrechnung und zu etwaigen Rückforderungsansprüchen. Auch die Vergütungsdifferenzen und Bonusansprüche hingen davon ab, ob der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe II Tarif Plus zustand. Sollte der Anspruch aus fiktiver Beförderung ausscheiden, wird das LAG außerdem den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Vergütungsanpassung nach § 37 Abs. 4 BetrVG prüfen müssen. Ferner sind mögliche tarifliche Ausschlussfristen zu berücksichtigen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.06.2026 11:44
Quelle: BAG online

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