BAG v. 23.4.2026 - 6 AZR 211/25
Kein Tagegeldanspruch des ständigen persönlichen Fahrers eines Landesministers mangels Dienstreise
Ein ständiger persönlicher Fahrer eines Landesministers hat keinen Anspruch auf Tagegeld nach § 23 Abs. 4 TV‑L i.V.m. § 84 NBG, § 7 NRKVO oder nach dem Pkw‑Fahrer‑TV‑L, weil seine Fahrten selbst das Dienstgeschäft darstellen und daher weder „Dienstreisen“ noch „andere dienstlich veranlasste Reisen“ sind. Der im Pkw‑Fahrer‑TV‑L verwendete Begriff der „Dienstreise“ ist ausschließlich arbeitszeitrechtlich zu verstehen und begründet keine Tagegeldansprüche.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Zahlung von Tagegeld. Der Kläger war von Oktober 2023 bis September 2025 als persönlicher Fahrer des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kultur tätig. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme galten der TV-L, der Pkw-Fahrer-TV-L sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge. Nach § 23 Abs. 4 TV-L finden für die Erstattung von Reisekosten die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften, insbesondere § 84 NBG und die NRKVO, entsprechende Anwendung; § 7 NRKVO sieht Tagegeld für Mehraufwendungen für Verpflegung vor. Dem Kläger war eine sog. Dauerdienstreisegenehmigung erteilt.
Aufgabe des Klägers war es, den Minister von dessen Wohnort zum Ministerium in Hannover bzw. zu anderen Terminorten und zurück zu fahren. Kläger und Minister wohnten in einer mehr als 40 km von Hannover entfernten Stadt. Zwischen Beginn der ersten und Ende der letzten Fahrt lagen teilweise mehr als acht Stunden. Nach dem Pkw-Fahrer-TV-L umfasst die Arbeitszeit u.a. Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und Wartezeiten.
Der Kläger begehrte Tagegeld für Januar 2024 bis Juli 2025 für Tage mit Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von mehr als acht Stunden ohne Übernachtung, hilfsweise für Tage, an denen er sich mehr als acht Stunden außerhalb der Stadtgrenze Hannovers befand, insgesamt 2.045 € bzw. hilfsweise 1.302 € nebst Zinsen. Er meinte, seine Fahrten seien Dienstreisen oder sonstige dienstlich veranlasste Reisen i.S.d. § 84 NBG. Funktional sei er einem Außendienstmitarbeiter vergleichbar. Das beklagte Land bestritt hingegen einen Anspruch und hielt die Fahrten nicht für tagegeldfähige Dienstreisen. Die Dauerdienstreisegenehmigung ändere daran nichts.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Tagegeld nach Arbeitsvertrag, § 23 Abs. 4 TV-L, § 84 NBG, § 7 NRKVO oder Pkw-Fahrer-TV-L.
§ 23 Abs. 4 TV-L verweist wirksam auf das beamtenrechtliche Reisekostenrecht; § 84 NBG und NRKVO gelten damit als vertragliche Regelungen. Deren Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt. Die Fahrten des Klägers waren keine Dienstreisen i.S.d. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck des Reisekostenrechts trennt die Norm zwischen Dienstgeschäft und Reise als bloßem Mittel zum Ort des Dienstgeschäfts. Beim ständigen persönlichen Fahrer ist die Fahrtätigkeit selbst das Dienstgeschäft, nicht die Reise dorthin.
Gleiches gilt für § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. „Andere dienstlich veranlasste Reisen“ sind ebenfalls nur Mittel zum Erreichen des Ortes der dienstlichen Anwesenheit. Die Dauerdienstreisegenehmigung änderte daran nichts. Sie begründet keine eigenständigen Ansprüche. Der Pkw-Fahrer-TV-L enthält ein eigenständiges pauschaliertes Vergütungssystem. Der Begriff „Dienstreise“ dient dort nur der arbeitszeitrechtlichen Ermittlung der Monatsarbeitszeit und löst keine Tagegeldansprüche aus.
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