BAG v. 23.4.2026 - 6 AZR 216/25
Gleichbehandlungsgrundsatz: Anspruch auf höheres Entgelt auch bei kirchlichen Arbeitgebern
Gewährt ein kirchlicher Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe eine von den AVR abweichende höhere Vergütung ohne sachlichen Grund, können vergleichbare Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung verlangen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht dem nicht entgegen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf kirchliche Einrichtungen uneingeschränkt Anwendung.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Kinderkrankenschwester in der Einrichtung „K D“ tätig, in der überwiegend schwerstbehinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (überwiegend Pflegegrad 4) betreut werden. Neben ihr arbeiten 14 Gesundheits- bzw. Kinderkrankenpfleger und sieben Heilerziehungspfleger. Kraft Arbeitsvertrags gelten die AVR Caritas. Die Pflegekräfte, einschließlich der Klägerin, erhalten Vergütung nach Entgeltgruppe P 7 der Anlage 32, die Heilerziehungspfleger nach Entgeltgruppe S 8b der Anlage 33.
Die Stellenbeschreibungen für Gesundheits-/Kinderkrankenpfleger und Heilerziehungspfleger enthalten nahezu identische Aufgaben. Unterschiede bestehen nur in der (formalen) Anordnung der Grund- und Behandlungspflege. Eine gutachterliche Stellenbewertung 2022 bestätigt, dass sich die tatsächlichen Tätigkeiten unabhängig von der Ausgangsqualifikation nicht unterscheiden.
In den Jahren 2019 und 2022 hatte die Klägerin schriftlich Vergütung nach S 8b geltend gemacht, was die Beklagte mit dem Hinweis ablehnte, „K D“ sei eine Pflegeeinrichtung, der pflegerische Schwerpunkt eröffne Anlage 32 und die Klägerin übe überwiegend Pflegetätigkeiten aus. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da Heilerziehungspfleger trotz gleicher Tätigkeit höher vergütet und Kinderkrankenschwestern in der Einrichtung „K N“ nach S 8b bezahlt werden würden. Hilfsweise begehrte sie Eingruppierung nach S 8b unmittelbar aus den AVR.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LAG das Urteil abgeändert und die Beklagte auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Vergütung nach S 8b verurteilt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Feststellungsklage war begründet. Die Klägerin hatte ab dem 1.5.2019 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR Caritas aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach müssen Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage gleich behandelt werden. Gewährt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmergruppe freiwillig Vorteile, bedarf eine Ungleichbehandlung sachlicher Gründe. Andernfalls können benachteiligte Beschäftigte die gleiche Leistung verlangen.
Die Beklagte vergütete die in der Einrichtung „K D“ beschäftigten Heilerziehungspfleger nach Entgeltgruppe S 8b Anlage 33 AVR Caritas, obwohl sie selbst davon ausging, dass diese Eingruppierung nach den AVR nicht zutreffend war. Sie schuf damit bewusst ein von den AVR abweichendes Vergütungssystem, um Heilerziehungspfleger zu gewinnen und zu halten. Dieses Verhalten unterlag dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dessen Anwendung wurde auch durch die kirchliche Trägerschaft der Beklagten nicht ausgeschlossen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht einer Prüfung am Maßstab des staatlichen Arbeitsrechts gerade nicht entgegen.
Die Klägerin wird gegenüber den Heilerziehungspflegern benachteiligt, da sie eine geringere Vergütung erhält. Beide Berufsgruppen sind vergleichbar, weil sie identische Aufgaben wahrnehmen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung lag hier nicht vor. Die Beklagte hatte weder konkrete Rekrutierungsschwierigkeiten noch einen besonderen Bedarf an Heilerziehungspflegern substantiiert dargelegt. Auch deren Ausbildung rechtfertigte die höhere Vergütung nicht, da sie überwiegend dieselben pflegerischen Tätigkeiten wie die Klägerin ausüben und nicht entsprechend ihrer besonderen Qualifikation eingesetzt werden.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Johannes Schipp
Das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten
ArbRB 2026, 189
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.




