Otto Schmidt Verlag

ArbG Arnsberg v. 31.3.2026 - 1 Ca 877/25

Fristlose Kündigung unwirksam bei verspäteter Aufklärung und fehlender Abmahnung trotz Abwerbevorwürfen

Die fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Kündigungsgründe länger als zwei Wochen kennt, ohne mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen durchzuführen, und wenn die innerhalb der Frist bekannt gewordenen Verhaltenspflichtverletzungen – etwa Abwerbevorwürfe – mangels vorheriger Abmahnung, bei kurzem, bis dahin abmahnungsfreien Arbeitsverhältnis und feststehendem Beendigungszeitpunkt keinen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB mehr darstellen.

Der Sachverhalt:
Die 1975 geborene Klägerin war seit 15.3.2020 als Erzieherin bei der Beklagten zu 3.471,12 € brutto beschäftigt. Im November 2025 hatte die Klägerin zum 31.3.2026 wegen eines ab 1.4.2026 beginnenden Arbeitsverhältnisses bei einer Konkurrenzarbeitgeberin, die in sozialen Medien ein Empfehlungsprogramm mit 1.000 € Prämie bewirbt, gekündigt. Die Parteien hatten 2024 eine Überlassungsvereinbarung über ein Dienstrad (Rate 125,76 €) abgeschlossen. Das Rad hat sie bislang nicht zurückgegeben.

Am 11.11.2025 wurde die Klägerin mit dem Vorwurf der Mitarbeiterabwerbung konfrontiert und zur Unterlassung aufgefordert. Sie bestritt dies und gab an, nur auf Nachfrage über Wechselgründe und Konditionen informiert zu haben. Man habe ihr gesagt, die Sache sei erledigt; eine von ihr erbetene schriftliche Dienstanweisung habe sie nicht erhalten, gleichwohl Gespräche über den neuen Arbeitgeber weitgehend vermieden. Die Beklagte setzte sie weiter ein und kündigte dann am 8.12.2025 fristlos. Für Dezember 2025 rechnete sie 905,41 € brutto ab. Ein am 11.12.2025 verlangtes Zeugnis wurde nicht erteilt.

Daraufhin begehrte die Klägerin u.a. Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und Fortbestand bis 31.3.2026, hilfsweise Weiterbeschäftigung, Erteilung eines qualifizierten Zwischen‑/hilfsweise Endzeugnisses sowie Zahlung von 2.565,71 € brutto. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob – für den Fall des Unterliegens im Kündigungsschutzantrag – Widerklage auf Herausgabe des konkret bezeichneten Dienstrads, Zahlung von 251,52 € und Feststellung weitergehender Schadensersatzpflicht. Die Klägerin beantragt Widerklageabweisung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Klage war begründet, da das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 8.12.2025 nicht aufgelöst worden war.

Die Kündigung war nach § 626 BGB unwirksam. Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Die nach § 626 Abs. 2 BGB bestehende Zweiwochenfrist war für den Großteil der Kündigungsgründe versäumt, da der Beklagten die maßgeblichen Tatsachen spätestens seit dem Gespräch vom 11.11.2025 bekannt waren und sie gleichwohl erst am 8.12.2025 kündigte und zuvor keine weiteren Ermittlungen angestellt hatte.

Soweit auf Abwerbevorwürfe ab 25.11.2025 abgestellt worden war, fehlte es jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit. Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung hätte es einer Abmahnung bedurft. Weder war ex ante erkennbar, dass eine Verhaltensänderung nach Abmahnung ausgeschlossen gewesen wäre, noch handelte es sich um eine so gravierende Pflichtverletzung, dass eine erstmalige Hinnahme unzumutbar gewesen wäre. Das bis dahin abmahnungsfreie, kurze Arbeitsverhältnis und das ohnehin feststehende Ende zum 31.3.2026 sprachen für die Zumutbarkeit einer Abmahnung; zudem hatte die Beklagte nach dem Gespräch vom 11.11.2025 bewusst von Maßnahmen abgesehen und die Klägerin weiter eingesetzt.

Der Weiterbeschäftigungsantrag war begründet, da wegen Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ein Anspruch auf Beschäftigung bis 31.3.2026 bestand. Die Beklagte muss zudem ein qualifiziertes Zwischenzeugnis erteilen, §§ 611a, 241 Abs. 2 BGB. Der Zahlungsantrag über 2.565,71 € brutto für Dezember 2025 war wegen fortbestehenden Vergütungsanspruchs ebenfalls begründet. Über die hilfsweise Widerklage war mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu entscheiden.

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Aufsatz
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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.06.2026 15:44
Quelle: Justiz NRW

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