Otto Schmidt Verlag

BGH v. 21.5.2026 - IX ZB 45/25

Beantragung der Anordnung der Nachtragsverteilung durch den ehemaligen Insolvenzverwalter

Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.

Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 11.7.2022 eröffnete das AG - Insolvenzgericht - auf einen Eigenantrag vom 17.6.2022 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des A (Schuldner). Zugleich bestellte es die weitere Beteiligte (Beteiligte) zur Insolvenzverwalterin und stellte dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht. Für den Fall der gerichtlichen Bestimmung eines Treuhänders nach § 288 Satz 2 InsO trat der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Treuhänder ab.

Mit Beschluss vom 19.10.2023 hob das AG das Insolvenzverfahren auf und bestellte die Beteiligte zur Treuhänderin. Die Arbeitgeberin des Schuldners kündigte am 26.3.2025 das mit dem Schuldner bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.6.2025. Am 5.8.2025 schlossen der Schuldner und seine Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Aufhebungs- und Abfindungsvergleich. In diesem hieß es u.a.:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf Veranlassung der Beklagten aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 26.3.2025 unter Wahrung der Kündigungsfrist am 30.6.2025 aus betrieblichen Gründen beendet worden ist. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung i.H.v. 35.000 € brutto zu zahlen. Die Abfindung ist mit dem tariflich bestimmten Abrechnungs- und Gehaltslauf für den Monat Juli abzurechnen und an den Kläger zu zahlen."

Mit Beschluss vom 28.8.2025 erteilte das AG dem Schuldner Restschuldbefreiung. Mit Schriftsatz vom 1.9.2025 beantragte die Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Abfindungszahlung i.H.v. 35.000 €.

AG und LG wies den Antrag auf Anordnung der Nachtragsverteilung zurück. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Annahme des LG ist der vormalige Insolvenzverwalter auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) befugt, die Anordnung der Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 und 2 InsO zu beantragen und gem. § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts einzulegen. Der BGH hat die Antrags- und Beschwerdebefugnis des vormaligen Insolvenzverwalters, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen einen abschlägigen Beschluss des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen zu können, in seiner bisherigen Rechtsprechung ohne weitere Begründung vorausgesetzt. Im Schrifttum wird eine Antrags- und Beschwerdebefugnis des ehemaligen Insolvenzverwalters von der ganz herrschenden Meinung bejaht. Diese Auffassung trifft zu. Die Ausführungen des LG geben keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Antrag der Beteiligten ist jedenfalls unbegründet. Die Beteiligte hat die Nachtragsverteilung als Treuhänderin beantragt und ausschließlich geltend gemacht, dass die Abfindungszahlung von ihr als Treuhänderin in der Wohlverhaltensperiode zu vereinnahmen sei. Ob ein Treuhänder berechtigt ist, nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine Entscheidung des Insolvenzgerichts darüber herbeizuführen, ob eine Forderung von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst ist und ob ihn das Insolvenzgericht dazu ermächtigen darf oder muss, diese Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung einzuziehen und den erzielten Erlös nachfolgend an die Gläubiger zu verteilen, ist zweifelhaft. Insoweit käme ein Anordnungs- oder Feststellungsbegehren (etwa entsprechend § 203 Abs. 2 InsO) an das Insolvenzgericht in Betracht, gegen dessen Entscheidung der Treuhänder anschließend Beschwerde einlegen können müsste. 

Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Rechtsstellung des Treuhänders nicht automatisch mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode endet. Maßgeblich ist vielmehr die Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, wozu insbesondere die Einziehung von zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgesetzten, aber der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO unterfallenden Forderungen des Schuldners und die Verteilung des daraus gewonnenen Erlöses gem. § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO gehört. Dies spricht dafür, dass der Treuhänder auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung befugt ist, die nach § 287 Abs. 2 InsO an ihn abgetretenen Forderungen des Schuldners gegenüber den Drittschuldnern durchzusetzen.

Das Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet. Die Forderung des Schuldners aus dem Abfindungsvergleich ist nicht gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die Beteiligte übergegangen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts ist unbegründet. Die Abfindungsforderung aus dem Vergleich vom 5.8.2025 wird von der Abtretungserklärung des Schuldners gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst. Eine einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis unterfällt allerdings der Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO. Die Vorschrift erfasst jedoch grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind. So kommt es etwa nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an.

Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Schließt sich an eine Kündigung des Arbeitgebers ein Kündigungsschutzverfahren an und endet dies mit einem eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG regelnden Vergleich, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Abschluss dieses Vergleichs. Vorliegend endete die dreijährige Abtretungsfrist gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO am 11.7.2025. Die Abfindungsforderung entstand erst danach, mit dem Vergleichsabschluss des Schuldners mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht am 5.8.2025 und war somit nicht mehr von der Abtretungserklärung des Schuldners erfasst.

Mehr zum Thema:

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Sternal in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023

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Waltenberger in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.06.2026 11:35
Quelle: BGH online

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